Voraussetzung ist jedoch, dass dem Empfänger der Originalbescheid zugeht, es genügt weder der Zugang einer Kopie, noch die Kenntnis des Inhalts (BGH NJW 1984, 926; BGHZ 100, 234; OLG Hamm MDR 1992, 78; OLG Celle zfs 2011, 647).
Der Empfänger soll nämlich mit der Zustellung in die Lage versetzt werden, seine Rechte zu wahren; insoweit dienen die Zustellungsvorschriften auch der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs (BVerfGE 67, 208). Aus diesem Grund muss sich der Empfänger von der Authentizität des ihm zugegangenen Schriftstückes überzeugen können (BGH, Urt. v. 15.3.2007 – 5 StR 536/06; BGH NJW 1992, 2280).
§ 2 VwZG stellt deshalb mit dem Erfordernis der Zustellung einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift auch ausdrücklich besondere Anforderungen an die Authentizität des zu übergebenden Dokuments (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks 15/5216, S. 11 zu § 2).
Deshalb kann den Oberlandesgerichten Saarbrücken (zfs 2009, 469), Hamm (DAR 2017, 642) und Oldenburg (DAR 2019, 586) aus den sich aus den nachfolgend zitierten Entscheidungen und insbesondere aus der Anmerkung von Preuth und Decker zu der vorgenannten Entscheidung des OLG Oldenburg ergebenden Gründen nicht gefolgt werden, wenn sie eine unwirksame Zustellung an den Verteidiger durch die gem. § 51 Abs. 3 S. 2 OWiG erfolgende Unterrichtung des Betroffenen mittels (unbeglaubigter) Abschrift des Bußgeldbescheides als geheilt ansehen (OLG Celle zfs 2011, 647; zfs 2016, 110; OLG Köln DAR 2013, 337). Das mag im Falle des Zugangs eines als Abschrift bezeichneten und im EDV-Verfahren erstellten Bußgeldbescheides anders zu beurteilen sein (OLG Stuttgart DAR 2014, 106).