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Sowohl die schriftliche als auch die telefonische Vorladung des Betroffenen zur Polizei unterbricht die Verjährung (OLG Dresden zfs 2005, 572) selbst dann, wenn sie nicht ihm, sondern einem anderen in der Wohnung Anwesenden zugeht (OLG Hamm VRS 74, 212). Unterbrechungswirkung kann die Übergabe oder Information eines Dritten aber nur dann entfalten, wenn insoweit die Voraussetzungen der Ersatzzustellung der §§ 178182 ZPO vorliegen (AG Darmstadt zfs 2000, 225; AG Suhl zfs 2006, 353).

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