Rz. 13

Die außergerichtliche Vertretung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach Teil 2 VV. Die Vorschriften der Nrn. 2300 ff. VV gelten für sämtliche außergerichtliche Angelegenheiten, also insbesondere für Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Einspruchsverfahren und für Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie für Verfahren über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter.

 

Rz. 14

Das Verwaltungsverfahren, das Nachprüfungsverfahren und das behördliche Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung zählen nach § 17 Nr. 1a RVG gegenüber dem gerichtlichen Verfahren als eigene Angelegenheit. Darüber hinaus zählen diese Verfahren nach § 17 Nr. 1a RVG auch untereinander als verschiedene Angelegenheiten.

 

Rz. 15

Gesonderte Angelegenheiten sind also

das Verwaltungsverfahren,
das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren, sog. Nachprüfungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) und
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter,[7]
die jeweils nachfolgenden gerichtlichen Verfahren.
[7] BVerwG AGS 2012, 337 (zum vergleichbaren Fall des Wehrbeschwerdeverfahrens – Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 2 VV [Nr. 2400 VV a.F.]; BSG AGS 2013, 519 = RVGreport 2013, 393 (zum vergleichbaren Fall in sozialrechtlichen Angelegenheiten).

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