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Wird eine reine Bescheidungsklage erhoben, so sind die Gegenstände von Verwaltungsverfahren und Klageverfahren unterschiedlich, sodass die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahren nicht angerechnet wird.[38] Sie wird erst angerechnet, wenn es nach Bescheidung zu einem Klageverfahren zur Hauptsache kommt.

 

Beispiel 51: Untätigkeitsklage (Bescheidungsklage)

Der Anwalt war im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) beauftragt und anschließend mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage, die ausschließlich auf Bescheidung gerichtet ist (Wert: 2.500,00 EUR). Daraufhin wird der Widerspruch beschieden. Hiergegen wird Anfechtungsklage erhoben und darüber verhandelt.

Jetzt ist die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens nicht auf die Bescheidungsklage anzurechnen, sondern erst auf die spätere Anfechtungsklage.

 
I. Verwaltungsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
II. Widerspruchsverfahren    
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   501,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen,   – 250,50 EUR
  0,75 aus 5.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 270,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   51,40 EUR
Gesamt   321,90 EUR
III. Bescheidungsklage
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   288,60 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR
IV. Anfechtungsklage
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 250,50 EUR
  0,75 aus 5.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 604,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   114,86 EUR
Gesamt   719,36 EUR
[38] Siehe die vergleichbare Lage in sozialgerichtlichen Verfahren: SG Berlin ASR 2005, 40 m. Anm. Weber; siehe auch Hergenröder, AGS 2006, 313, 315.

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