Rz. 45
Wird anlässlich eines Verwaltungsverfahrens, eines Nachprüfungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsverfahren über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder deren Anordnung eingeleitet oder über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter, so stellt dieses Verwaltungsverfahren eine weitere selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG dar (§ 17 Nr. 1a RVG). Der Anwalt erhält auch in diesem Verfahren seine Gebühren gesondert.
Rz. 46
Insoweit erhält der Anwalt wiederum eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV in Höhe von 0,5 bis 2,5. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Die Schwellengebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV ist hier ebenfalls zu berücksichtigen. Auch die Ermäßigung nach Nr. 2301 VV für ein einfaches Schreiben kommt in Betracht (siehe Rdn 20).
Rz. 47
Der Gegenstandswert wird üblicherweise mit der Hälfte der Hauptsache angesetzt, bei Geldleistungen mit einem Viertel der Hauptsache.
Rz. 48
Ist über die Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung oder über eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter eine Entscheidung ergangen und wird später ein weiteres Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung eingeleitet (z.B. nach § 80 Abs. 7 VwGO), so zählt dieses nach § 16 Nr. 1 RVG noch mit zur Angelegenheit und löst keine neuen Gebühren aus, soweit der Anwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig war. In diesem Falle ist die weitere Tätigkeit lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG bei Umfang und Schwierigkeit und gegebenenfalls Bedeutung der Angelegenheit gebührenerhöhend zu berücksichtigen.
Beispiel 15: Verwaltungsverfahren und eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter
Der Anwalt ist im Verwaltungsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) tätig. Es ergeht sodann eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter (Wert: 2.500,00 EUR). Die Tätigkeit ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren über die einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter durchschnittlich, aber schwierig.
Es liegen zwei Gebührenangelegenheiten vor. Der Anwalt erhält sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das Verfahren zur Sicherung der Rechte Dritter jeweils eine Gebühr nach Nr. 2300 VV wobei hier von einer 1,5-Gebühr auszugehen ist.
I. |
Verwaltungsverfahren |
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
501,00 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
521,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
98,99 EUR |
Gesamt |
|
619,99 EUR |
II. |
Verfahren über die einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter |
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
333,00 EUR |
|
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
353,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
67,07 EUR |
Gesamt |
|
420,07 EUR |
Rz. 49
Beispiel 16: Verwaltungsverfahren und eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter, weder umfangreich noch schwierig
Der Anwalt ist im Verwaltungsverfahren (Wert: 5.000,00 EUR) tätig. Es ergeht sodann eine einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter (Wert: 2.500,00 EUR). Die Tätigkeit ist sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren über die einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter weder umfangreich noch schwierig.
Für das Verwaltungsverfahren entsteht die Gebühr nach Nr. 2300 VV; für das Verfahren zur Sicherung der Rechte Dritter die nach Nr. 2300 VV in Höhe von 1,3 (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2300 VV).
I. |
Verwaltungsverfahren |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
434,20 EUR |
|
(Wert: 5.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
454,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
86,30 EUR |
Gesamt |
|
540,40 EUR |
II. |
Verfahren über die einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Rechte Dritter |
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
288,60 EUR |
|
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
308,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
58,63 EUR |
Gesamt |
|
367,23 EUR |
Rz. 50
Beispiel 17: Behördliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung und späteres Abänderungsverfahren
Gegen einen Bescheid über 10.000,00 EUR hatte der Mandant selbst Widerspruch erhoben. Er beauftragt seinen Anwalt daraufhin, die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde setzt daraufhin die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO befristet aus. Vor Ablauf der Frist beantragt der Anwalt, die Abänderung dahingehend, dass die Frist verlängert wird.
Das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und das Abänderungsverfahren sind nach § 16 Nr. 1 RVG eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen insgesamt nur einmal.
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
|
288,60 EUR |
|
(Wert: 2.500,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
308,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
58,63 EUR |
Gesamt |
|
367,23 EUR |
Rz. 51
Beispiel 18: Nachprüfungsverfahren und Verfahren a...