1. Überblick
Rz. 146
Im Revisionsverfahren erhält der Anwalt die Vergütung nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Teil 3 VV. Das Revisionsverfahren ist nach § 17 Nr. 1 RVG immer eine neue Angelegenheit, auch dann, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde vorausgegangen ist (§ 17 Nr. 9 RVG).
2. Verfahrensgebühr
Rz. 147
Zunächst erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV in Höhe von 1,6. Die Gebühr entsteht wiederum mit der Entgegennahme der Information und deckt sämtliche Tätigkeiten im Revisionsverfahren ab (Vorbem. 3 Abs. 2 VV), ausgenommen die Wahrnehmung von Terminen.
Rz. 148
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich diese Gebühr nach Nr. 3207 VV auf 1,1.
Beispiel 67: Revision
Der Anwalt legt gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (Beschwer: 10.000,00 EUR) Revision ein. Diese wird anschließend zurückgenommen, ohne dass ein Termin stattgefunden hat.
Die Einlegung der Revision löst die volle 1,6-Verfahrengsgebühr nach Nr. 3206 VV aus. Weitere Gebühren entstehen nicht.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV |
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982,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.002,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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190,46 EUR |
Gesamt |
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1.192,86 EUR |
Rz. 149
Beispiel 68: Revision, vorzeitige Erledigung
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird fristwahrend Revision eingelegt. Der Anwalt des Revisionsbeklagten bestellt sich. Anschließend wird die Revision zurückgenommen.
Der Anwalt des Revisionsklägers erhält die volle 1,6-Verfahrensgebühr (siehe vorangegangenes Beispiel 67). Für den Anwalt des Beklagten entsteht jetzt jedoch nur die reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3207 VV (Anm. zu Nr. 3207 VV i.V.m. Anm. zu Nr. 3201 VV).
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 3207 VV |
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675,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
695,40 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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132,13 EUR |
Gesamt |
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827,53 EUR |
Rz. 150
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Beispiel 69: Revision, mehrere Aufraggeber
Der Anwalt legt für drei Auftraggeber gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) Revision ein. Es kommt zur mündlichen Verhandlung.
Es gilt jetzt Nr. 1008 VV. Die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV erhöht sich um 0,6 auf 2,2.
1. |
2,2-Verfahrensgebühr, Nrn. 3206, 1008 VV |
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1.350,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV |
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921,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.291,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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435,44 EUR |
Gesamt |
|
2.727,24 EUR |
Rz. 151
Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vorangegangen, in der der Anwalt tätig war, so wird die dort verdiente 1,6-Verfahrensgebühr aus Nr. 3506 VV auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV).
3. Terminsgebühr
Rz. 152
Neben der Verfahrensgebühr erhält der Anwalt nach Nr. 3210 VV eine Terminsgebühr in Höhe von 1,5.
Rz. 153
Auch hier kommt eine Reduzierung nicht in Betracht, selbst wenn lediglich Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden.
Rz. 154
Nach Anm. zu Nr. 3210 VV gilt die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechend. Auch im Revisionsverfahren ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§§ 141 S. 1, 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO), sodass bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Beteiligten oder bei einem schriftlichen Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV anfällt (Anm. zu Nr. 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV).
Rz. 155
Eine Entscheidung durch Gerichtbescheid ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen (§ 141 S. 1 VwGO), sodass insoweit eine Terminsgebühr nicht möglich ist.
Rz. 156
Wird die Revision als unzulässig verworfen, entsteht keine Terminsgebühr, weil darüber nach § 144 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Beispiel 70: Revision mit Termin
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird Revision eingelegt und hierüber verhandelt.
Es entsteht die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV sowie die 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3206 VV |
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982,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,5-Terminsgebühr, Nr. 3210 VV |
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921,00 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.923,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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365,45 EUR |
Gesamt |
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2.288,85 EUR |
4. Einigungs- oder Erledigungsgebühr
Rz. 157
Auch im Revisionsverfahren kann eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr anfallen. Deren Höhe beläuft sich dann nach Nr. 1004 VV auf 1,3.
Beispiel 71: Revision mit Termin und Erledigung
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (Beschwer: 10.000,00 EUR) wird Revision eingelegt. Dort kommt es zu einer außergerichtlichen Verhandlung und Erledigung des Verfahrens.
Neben der 1,6-Verfahrensgebühr entsteht eine 1,5-Terminsgebühr, da Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV auch hier gilt. Hinzu kommt eine Erled...