1. Überblick
Rz. 161
In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach §§ 83, 84 BPersVG gelten die Vorschriften des ArbGG über das Beschlussverfahren entsprechend (§ 83 Abs. 2 BPersVG; ebenso die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze).
Rz. 162
Ebenso wie in den vergleichbaren arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren gelten in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit daher auch die gleichen Gebühren wie in einem vergleichbaren Erkenntnisverfahren.
2. Erstinstanzliche Verfahren
Rz. 163
Im erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten richten sich die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, also nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren (siehe Rdn 64 ff.) Bezug genommen werden
3. Beschwerdeverfahren
Rz. 164
Während nach der bisherigen Fassung des RVG in Beschwerdeverfahren nach § 87 Abs. 1 ArbGG i.V.m. den Personalvertretungsgesetzen die allgemeinen Beschwerdegebühren der Nrn. 3500 ff. VV anzuwenden waren, entstehen seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV die Gebühren eines Berufungsverfahrens, also die Gebühren nach den Nrn. 3200 ff. VV.
Beispiel 75: Beschwerde in personalvertretungsrechtlichem Beschlussverfahren mit mündlicher Verhandlung
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird Beschwerde erhoben und darüber mündlich verhandelt (Streitwert 10.000,00 EUR).
Es entstehen gem. Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d) VV eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV und eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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982,40 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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736,80 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.739,20 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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330,45 EUR |
Gesamt |
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2.069,65 EUR |
Rz. 165
Kommt es in diesem Verfahren zu einer Einigung, entsteht die höhere Einigungsgebühr nach Nr. 1004 VV, da auch diese Vorschrift mit dem 2. KostRMoG geändert worden ist.
4. Nichtzulassungsbeschwerde
Rz. 166
In einem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72a ArbGG erhält der Anwalt die Gebühren nach den Nrn. 3506 ff. VV, da diese seit der Neufassung durch das 2. KostRMoG auch in Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV anzuwenden sind. Abzurechnen ist daher wie in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (siehe Rdn 137).
5. Rechtsbeschwerde
Rz. 167
In den Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 91 Abs. 1 S. 1 ArbGG gelten gem. Vorbem. 3.2.2. Nr. 1 Buchst. a) VV die Gebühren eines Revisionsverfahrens, also die der Nrn. 3206 ff. VV sowie die höhere Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 1004 VV. Abzurechnen ist wie in Revisionsverfahren (siehe Rdn 146).