I. Überblick
Rz. 1
Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten haben ein breites Spektrum. Besondere Regelungen gelten für
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sozialrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 31), |
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steuerrechtliche Angelegenheiten (siehe dazu das gesonderte Kapitel § 30), |
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Disziplinarverfahren (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 2 VV). |
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Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung (abgerechnet wird nach Rahmengebühren – Teil 6 Abschnitt 4 VV). |
und
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allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, die in diesem Kapitel behandelt werden. |
Rz. 2
Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten richten sich – mit Ausnahme von Beratung und Gutachten (siehe unter Rdn 7 ff.) – ausschließlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG), sodass die Wertgebühren des jeweiligen Teils des Vergütungsverzeichnisses anzuwenden sind.
Rz. 3
Von Bedeutung sind hier
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Teil 2 VV – außergerichtliche Tätigkeiten |
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Teil 3 VV – gerichtliche Tätigkeiten |
sowie ergänzend
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Teil 1 VV – Allgemeine Gebühren und |
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Teil 7 VV – Auslagen. |
II. Gegenstandswert
Rz. 4
Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 RVG nach § 52 GKG.
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Abzustellen ist grundsätzlich auf die sich aus dem Antrag des Klägers (oder eines anderen Antragstellers, § 52 Abs. 7 GKG) für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). |
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Ist der Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen, ist der Wert um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach § 52 Abs. 1 S. 1 GKG nicht übersteigen darf. |
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Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Regelwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). |
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Den Wert bei Streitigkeiten über die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand regelt § 52 Abs. 5 und 6 GKG. |
Rz. 5
Zur Konkretisierung des § 52 GKG, insbesondere des § 52 Abs. 1 GKG, haben das BVerwG und die OVG/VGH den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeitet, der als unverbindliche Richtlinie gilt.
Rz. 6
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergibt sich der Streitwert aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Nach dem Streitwertkatalog ist der Wert grundsätzlich mit der Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen, bei Geldleistungen in der Regel mit einem Viertel der Hauptsache. Der Wert kann aber auch bei besonderer Bedeutung, insbesondere Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Wert der Hauptsache erreichen (siehe Streitwertkatalog 1.5).
III. Beratung und Gutachten
Rz. 7
Seit dem 1.7.2006 sind im RVG für Beratung und Gutachten keine Gebührentatbestände mehr vorgesehen. Der Anwalt soll für seine Beratungs- und Gutachtentätigkeit eine Gebührenvereinbarung schließen, nach der er abrechnet (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG).
Rz. 8
Trifft er keine Vereinbarung, gilt eine Vergütung nach bürgerlichem Recht geschuldet, also im Falle der Beratung nach § 612 BGB und im Falle eines Gutachtens nach § 632 BGB (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Geschuldet ist dann die ortsübliche Vergütung, wie auch immer diese zu berechnen ist (siehe hierzu ausführlich § 6).
Rz. 9
Darüber hinaus ist gegenüber einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB im Falle der Erstberatung, also eines ersten Beratungsgesprächs die Höhe der Gebühr auf 190,00 EUR begrenzt und im Übrigen auf 250,00 EUR. Eine Begrenzung der Gebühr für ein Gutachten ist nicht vorgesehen.
Rz. 10
Wird nichts Abweichendes vereinbart, so ist die bürgerlich-rechtliche und auch vereinbarte Gebühr für eine Beratung auf die Vergütung für eine nachfolgende Angelegenheit anzurechnen (§ 34 Abs. 2 RVG). Eine Anrechnung der Gebühr eines Gutachtens ist nicht vorgesehen.
Rz. 11
Unbeschadet des § 34 Abs. 1 RVG bleiben die Gebühren nach den Nrn. 1000, 1002 VV anwendbar, sofern sich aus einer eventuellen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. Der Anwalt kann also auch neben einer Beratungsgebühr eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr verdi...