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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / a) Überblick

Stephan Rißmann
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Rz. 16

Die eigentliche Auseinandersetzung bei der Prüfung eines Parteiverrats findet – soweit es erbrechtliche Mandate angeht – selten bei der Frage statt, ob es sich um "dieselbe Rechtssache" handelt (vgl. hierzu oben Rdn 5 ff.). Gerungen wird vielmehr um die Bedeutung der "widerstreitenden Interessen" (§ 43a Abs. 4 S. 1 BRAO bzw. § 3 Abs. 1 BORA) bzw. des "pflichtwidrigen Dienens" (§ 356 StGB). Insbesondere bei der strafrechtlichen Beurteilung handelt es sich regelmäßig um das zentrale Tatbestandsmerkmal, das über die Frage der Strafbarkeit des anwaltlichen Handelns den Ausschlag gibt.[20] Letztlich ist dies der "Dreh- und Angelpunkt" der Diskussion zur Frage des Bestehens einer Interessenkollision und des Parteiverrats. Dabei sind die Fragen zu beantworten, wie einerseits das Interesse des Mandanten und andererseits der Widerstreit zu ermitteln ist.[21] Der Streit über die Beantwortung dieser Fragen wurde bis in das Jahr 2010 kontrovers geführt. In seinem Beschluss v. 4.2.2010 führt der IX. Zivilsenat dann wörtlich aus:

Zitat

"Der in der Vergangenheit zum Tatbestand des Parteiverrats geführte Meinungsstreit, ob die maßgeblichen Interessen mehrerer von einem einzelnen Rechtsanwalt vertretener Mandanten objektiv zu bestimmen sind oder nach deren subjektiv verfolgten Zielen, ist überholt. Es besteht im Grundsatz Einigkeit, dass den subjektiven Vorstellungen der Mandanten entscheidende Bedeutung zukommt."[22]

 

Rz. 17

Der Senat nimmt dabei auf die Entscheidung des BVerfG vom 3.7.2003 ("Sozietätswechsel")[23] Bezug und sieht sich auch hierdurch darin bestätigt, dass zu dieser Frage kein Streit bestünde und daher die Nichtzulassungsbeschwerde gerade keine klärungsbedürftigen Fragen aufweise. Durch die Entscheidungen des Anwaltssenats des BGH vom 23.4.2012[24] sowie des IV. Zivi...

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