I. EDV-Verfahren
Rz. 22
Der im EDV-Verfahren hergestellte Bußgeldbescheid ist ohne Unterschrift wirksam (§ 51 Abs. 1 S. 2 OWiG), sofern er auf eine Verfügung des Sachbearbeiters zurückzuführen ist. Seit BGH (DAR 1997, 204) braucht diese Verfügung nicht mehr aktenkundig gemacht zu werden. Der Bußgeldbescheid ist unter der Voraussetzung, dass der Sachbearbeiter, der die Verfügung getroffen hat, problemlos ermittelt werden kann, selbst dann wirksam, wenn dessen Name weder auf dem Bußgeldbescheid noch in der Akte genannt ist (OLG Dresden NZV 1996, 42). Da nach Auffassung des BGH (DAR 1997, 204) – a.A. noch das OLG Brandenburg (zfs 1996, 36) – eine aktenmäßige Dokumentation nicht notwendig ist, kann die Frage, ob der Erlass des Bußgeldbescheides auf eine Verfügung des Sachbearbeiters – die selbstverständlich nach wie vor gegeben sein muss – zurückzuführen ist, im Wege des Freibeweises ermittelt werden.
Mit dem OLG Dresden (NZV 1996, 42) ist in diesen Fällen aber zu fordern, dass zumindest Angaben vorliegen, die eine jederzeitige und problemlose Ermittlung des verantwortlichen Sachbearbeiters ermöglichen.
Rz. 23
Tipp: Bußgeldbescheid vor Kenntnisnahme einer Einlassung
Ein Bußgeldbescheid darf grundsätzlich erst nach umfassender Prüfung des Sachverhaltes ergehen; dazu gehört zwingend auch das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen. Deshalb ist ein Bußgeldbescheid, dessen Erlass der Sachbearbeiter bereits verfügt hat, bevor er das vorliegende Ergebnis der Anhörung zur Kenntnis nimmt, unwirksam (OLG Hamm NZV 1997, 196).
Rz. 24
Achtung
Es kann sich lohnen, diese zeitliche Abfolge zu überprüfen, denn meist ist der Ablauf so programmiert, dass der Bußgeldbescheid ohne Rücksicht darauf, ob der Sachbearbeiter die rechtzeitig eingegangene Stellungnahme des Betroffenen zur Kenntnis genommen hat, automatisch ausgedruckt wird.
II. Hand- oder maschinenschriftlich
Rz. 25
Der Bußgeldbescheid ist schriftlich zu erlassen und deshalb bei einer manuellen Herstellung von dem zuständigen Sachbearbeiter zu unterzeichnen. Die früher überwiegend vertretene Auffassung (z.B. OLG Düsseldorf NJW 1989, 600; OLG Saarbrücken zfs 1996, 195), wonach die Unterzeichnung des Bußgeldbescheides nur dann entbehrlich sei, wenn durch eine aktenmäßige Verfügung des Sachbearbeiters sichergestellt sei, dass der Bußgeldbescheid auf einen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der ihn erlassenden Behörde beruhe, ist durch die BGH-Rechtsprechung (DAR 1997, 204) überholt. Der Bundesgerichtshof vertritt nämlich die Auffassung, es könne auch im Freibeweis ermittelt werden, ob der Bußgeldbescheid auf einen Willensakt eines hierzu Befugten zurückzuführen sei.