A. Wesentlicher Inhalt
Rz. 1
Dem Bußgeldbescheid kommen wie einer Anklageschrift Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu.
Zum wesentlichen Inhalt eines Bußgeldbescheides gehören deshalb gem. § 66 OWiG die Bezeichnung des Betroffenen, die Beschreibung der Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die angeordneten Rechtsfolgen, der Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches sowie die Kostenentscheidung (zu den Mindestanforderungen siehe OLG Jena DAR 2001, 323).
B. Mängel
I. Nichtigkeit
Rz. 2
Die Nichtigkeit eines Bußgeldbescheides ist die seltene Ausnahme und liegt nur bei besonders krassen Mängeln vor (BayObLG VRS 62, 475). Sie ist spätestens dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auch nach den zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes entwickelten Grundsätzen (§ 44 Abs. 1 S. 2 VwVfG) zur Nichtigkeit führen (OLG Oldenburg NZV 1992, 332).
Rz. 3
So ist z.B. ein Bußgeldbescheid, in dem der Tatvorwurf lediglich mit dem Gesetzeswortlaut und einem nicht erklärbaren Zusatz umschrieben ist, nichtig (KG VRS 76, 304) ebenso wie ein zweiter, wegen des gleichen Sachverhaltes ergangener Bußgeldbescheid (OLG Saarbrücken zfs 1992, 141; OLG Zweibrücken DAR 1999, 131; OLG Jena DAR 2006, 162). Allerdings ist selbst ein von einer sachlichen unzuständigen Behörde erlassener Bußgeldbescheid nur dann nichtig, wenn ein schwerwiegender, offenkundiger Mangel vorliegt. Wäre die Übertragung der Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung auf die ausstellende Behörde grundsätzlich zulässig gewesen, ist ein von ihr erlassener Bußgeldbescheid dann jedenfalls nicht nichtig (BayObLG DAR 2004, 709). Die Nichtigkeit ist auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten.
II. Unwirksamkeit
1. Allgemeines
Rz. 4
Ein Bußgeldbescheid ist nur bei ganz schweren Mängeln unwirksam, ihm fehlt dann im Falle des Einspruches die Verfahrensgrundlage (OLG Hamm DAR 2005, 524). Ein solcher Bußgeldbescheid kann auch nicht die Verjährung unterbrechen (OLG Düsseldorf VRS 80, 219). Für die Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides kommt es allerdings – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht auf dessen Zustellung an (OLG Hamm NZV 2007, 374).
Im Gegensatz zur Nichtigkeit ist die Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides im Vollstreckungsverfahren ohne jede Bedeutung.
2. Zweifel an der Tatidentität
a) Tatbegriff
Rz. 5
Der Begriff der Tat im Bußgeldverfahren deckt sich mit dem für das Strafverfahren maßgeblichen Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (BayObLG JR 2002, 523).
b) Tat muss unverwechselbar eingegrenzt sein
Rz. 6
Zeitpunkt und Ort der Begehung müssen so genau bezeichnet sein, dass Zweifel an der Tatidentität nicht möglich sind (BGHSt 32, 215). Andernfalls besteht ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis (BGHSt 23, 336). Von Unwirksamkeit kann indessen so lange nicht die Rede sein, wie für den Betroffenen nicht infrage stehen kann, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wird (OLG Bamberg DAR 2009, 155).
Generell kann gesagt werden, dass Mängel in der Bezeichnung der Tat, die deren Abgrenzung zu anderen historischen Vorgängen nicht infrage stellen, sondern nur die Verteidigung des Betroffenen erschweren, die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht beeinträchtigen (OLG Köln NZV 2000, 97; OLG Hamm NZV 2004, 317; OLG Karlsruhe DAR 2004, 467).
Rz. 7
Wann ein Bußgeldbescheid unwirksam ist, ist eine Frage des Einzelfalls, denn die gleichen Angaben können, z.B. nach einem Verkehrsunfall (OLG Düsseldorf DAR 1970, 136) oder wenn der Betroffene unmittelbar nach dem Tatgeschehen angehalten wurde und daher eine Verwechselung ausgeschlossen ist (OLG Hamm NJW 1970, 71), eher zur Bestimmung der Tatidentität ausreichen als nach einer folgenlosen Zuwiderhandlung, die i.d.R. näher gekennzeichnet sein muss (BGHSt 23, 336).
c) Unter Zuhilfenahme des Akteninhaltes
Rz. 8
Zur Klärung der Frage, ob die Tat hinreichend bestimmt ist, soll nach Auffassung des BayObLG (NZV 1994, 448; NZV 1998, 515) und des OLG Köln (NZV 2000, 97) auch auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen werden können, wohingegen der BGH (BGHSt 23, 336) eine Heilung von Mängeln der Tatbestandsabgrenzung mithilfe anderer Erkenntnisquellen nicht zuließ.
d) Tipp: Unzureichende Eingrenzung
Rz. 9
Ein Bußgeldbescheid, der im Falle einer folgenlosen Missachtung des Rotlichtes ohne nähere Kennzeichnung einer Ampelanlage als Tatort lediglich eine Straße angibt, in der sich mehrere Verkehrsampeln befinden, stellt keine ausreichende Verfahrensgrundlage dar (OLG Hamm VRS 54, 54). Dies gilt ebenso, wenn eine auf einer langen Fahrtstrecke begangene Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, ohne den Tatort näher (AG Riesa zfs 2003, 44) bzw. nur fehlerhaft (AG Ratzeburg zfs 2009, 228) einzugrenzen.
Rz. 10
Ebenso wenig genügt den Anforderungen ein Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen zur Last legt, ein untersagtes Gewerbe ausgeübt zu haben, ohne konkrete Tathandlungen nach Art, Zeit und Ort ihrer Begehung mitzuteilen. Ein solcher Bußgeldbescheid ist deshalb nicht geeignet, Grundlage eines gerichtlichen Bußgeldverfahrens zu sein (OLG Düsseldorf StraFo 1998, 125; zfs 1999, 264; AG Husum NZV 2018, 148). Das gilt ebenso, wenn ein unzutreffender Tattag angegeben ist und der Betroffene nach dem Verstoß nicht angehalten wurde (AG Dillenburg zfs 2010, 652).
Rz. 11
Unz...