Leonie Lehrmann, Walter Krug
a) Zug-um-Zug-Verurteilung wegen Verwendungen
Rz. 95
Der Beschenkte kann auch geltend machen, er sei, für den Fall, dass der Herausgabeanspruch doch bestehe, schuldrechtlich nicht verpflichtet, zum jetzigen Zeitpunkt der Eigentumsübertragung und Herausgabe zuzustimmen, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen erheblicher Verwendungen auf das Grundstück zustehe. Der BGH wendet die Vorschriften der §§ 987 ff. BGB auf die Rechtsstellung des Herausgabepflichtigen u.a. wegen der getätigten Verwendungen entsprechend an.
BGH, Urt. v. 24.6.1963:
Zitat
"Der Grundsatz, dass der bei der Nichtigkeit eines Vertrags entstehende Bereicherungsanspruch von vornherein auf Herausgabe des aus den beiderseits erbrachten Leistungen ermittelten Überschusses geht, gilt sinngemäß auch dann, wenn die Leistungen ungleichartig sind. In einem solchen Falle hat der Bereicherungskläger die ungleichartige Gegenleistung schon im Klageantrag derart zu berücksichtigen, dass er deren Rückgewähr Zug um Zug anbietet. Der Bereicherungsbeklagte ist nicht darauf angewiesen, insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen."
Hieraus folgt: Ist ein bei der Schenkung noch unbebautes Grundstück im Zeitpunkt der Rückgewähr bebaut, ist ein Bereicherungsausgleich in der Weise geboten, dass der Schenker die Rückauflassung des Miteigentums an dem Grundstück von vornherein nur Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen des Zuwendungsempfängers verlangen kann, ohne dass es einer dahingegehenden Einrede bedarf. Gleiches muss gelten, wenn es nicht der Zuwendende selbst ist, der die Rückauflassung fordert, sondern der beeinträchtige Vertragserbe.
b) Zug-um-Zug-Verurteilung bei Pflichtteilsanspruch des Beschenkten
aa) Grundsatz
Rz. 96
Ist der Beschenkte der überlebende Ehegatte (Stiefmutterfälle!) und hat in der nunmehr aufgelösten Ehe Zugewinngemeinschaft bestanden, so liegt ein Fall des § 1371 Abs. 2 BGB vor, wonach der überlebende Ehegatte den rechnerischen Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil verlangen kann, wenn er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Ein solcher Fall liegt am häufigsten vor, wenn der Erblasser wegen eines Berliner Testaments zugunsten seiner erstehelichen Kinder gem. § 2271 Abs. 2 BGB gebunden war.
bb) Fehlende objektive Beeinträchtigung
Rz. 97
Eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben ist schon dann zu verneinen, wenn die Zuwendung die Höhe des Pflichtteils und/oder der Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten erreicht und damit diese Ansprüche ohnehin als abgegolten angesehen werden können. Übersteigt der Wert der Schenkung Pflichtteil und/oder Zugewinnausgleichsforderung des Beschenkten, so kann der Vertragserbe den Herausgabeanspruch nur auf das beschränken, was nach Erfüllung des Pflichtteils und/oder des Zugewinnausgleichs dem Beschenkten verbleibt. Aus diesem Grunde kann der Vertragserbe nach der BGH-Rechtsprechung eine Herausgabe des geschenkten Gegenstandes nur Zug um Zug gegen Zahlung des Pflichtteils und/oder des Zugewinnausgleichs verlangen; dies ist auch ohne Einrede zu berücksichtigen. Der Bereicherungsanspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt. Da ein Anspruch aus § 2287 BGB nur soweit reicht, wie die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben beeinträchtigt wird, gilt dies selbst dann, wenn der überlebende Ehegatte auf sein gesetzliches Erbrecht (einschließlich des Pflichtteils) verzichtet hatte. Vertragserbe und Schlusserbe müssen mit der Pflichtteilslast rechnen, auch wenn sie tatsächlich nicht entsteht.
Ist der Beschenkte der überlebende Ehegatte, so wird ihm in aller Regel der Zugewinnausgleichsanspruch und der sog. kleine Pflichtteil zustehen, § 1371 Abs. 2 BGB.
cc) Auskunftsansprüche des Beschenkten
Rz. 98
Stehen dem Beschenkten als überlebendem Ehegatten Pflichtteils- und/oder Zugewinnausgleichsansprüche zu, bspw. aus § 1371 Abs. 2 BGB, so hat er auch Auskunftsansprüche gem. § 2314 BGB – wegen des Pflichtteilsanspruchs – und/oder § 1379 BGB – wegen des Zugewinnausgleichsanspruchs. Solche Ansprüche könnten, wenn eine Herausgabeklage von Seiten des/der Vertrags- bzw. Schlusserben erhoben ist, im Wege der Widerklage geltend gemacht werden.
c) Zug-um-Zug-Verurteilung bei Zugewinnausgleichsanspruch des Beschenkten
aa) Grundsatz
Rz. 99
Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann. Demgemäß setzt eine Feststellung der Beeinträchtigung des bindend eingesetzten Vertragserben bzw. Schlusserben und ihres Umfangs voraus, dass die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehepartners der Höhe nach festliegen.
Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen An...