Rz. 40

OLG Köln:[59]

Zitat

"Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten kann ein Vertragserbe gemäß § 2287 Abs. 1 BGB nur die vom Erblasser aufgewandten Prämienleistungen erstattet verlangen, da nicht die Versicherungssumme, sondern die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen sind. … Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches (§§ 2325, 2329 BGB) in den Fällen, in denen im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter eine Lebensversicherung zugewandt worden ist, lediglich die von dem Erblasser gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen.[60]  …"

 

Rz. 41

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen, sie wurde jedoch nicht eingelegt.

Allerdings ist fraglich, ob diese Rechtsprechung aufrecht erhalten werden kann, nachdem der BGH im Urt. v. 28.4.2010[61] als Schenkungswert den Rückkaufswert angenommen hat.

[60] BGHZ 7, 134, 143; BGH FamRZ 1976, 616; RGZ 128, 187 [190].
[61] BGH Urt. v. 28.4.2010 – IV ZR 73/08 – FamRZ 2010, 1071 = ZErb 2010, 189 = ZEV 2010, 305. Vgl. auch Jünemann, Die Lebensversicherung in der Nachlassinsolvenz, ZErb 2010, 342. Zum Auskunftsrecht des Nachlassinsolvenzverwalters in Bezug auf Lebensversicherung vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 1333 = ZEV 2010, 420.

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