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Dieselben Grundsätze, die die Rechtsprechung für den Fall des Bestehens eines Pflichtteilsanspruchs des Beschenkten gegen den Erben entwickelt hat, gelten bei einer Zugewinnausgleichsforderung als Gegenanspruch des/der Beschenkten. D.h., dass es auch hier nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung geben kann.[175] Demgemäß setzt eine Feststellung der Beeinträchtigung des bindend eingesetzten Vertragserben bzw. Schlusserben und ihres Umfangs voraus, dass die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche des überlebenden Ehepartners der Höhe nach festliegen.

Ist lediglich Geld herauszugeben, bspw. als Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, so ist eine Saldierung der gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen und damit nur der positive Saldo einzuklagen, so dass eine Zug-um-Zug-Leistung nicht erforderlich ist.

[175] BGHZ 116, 167, 175 = NJW 1992, 564 = LM H. 5/1992 § 2287 BGB Nr. 20; BGHZ 88, 269, 272 = LM § 2287 BGB Nr. 16.

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