Leonie Lehrmann, Walter Krug
aa) Teilbare Leistung
Rz. 74
Für die Rechtsfolgen kommt es darauf an, ob das herauszugebende Geschenk eine teilbare oder eine unteilbare Leistung wäre. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für den einzelnen Miterben daraus, dass der Bereicherungsanspruch nicht zum Nachlass gehört? Die Bejahung eines Anspruchs nach § 2287 BGB für einen von mehreren Miterben kann nicht zur Verurteilung zur Herausgabe des ganzen Grundstücks an einen einzelnen Miterben führen. Andererseits sagt das Gesetz nichts dazu aus, wenn mehrere Vertrags- oder Schlusserben Anspruchsinhaber sind. In § 2287 BGB heißt es lediglich, "der Vertragserbe" könne Herausgabe verlangen. Deshalb sind die allgemeinen Vorschriften über eine Gläubigermehrheit anzuwenden. Eine Gläubigergemeinschaft kommt – mangels Sonderregelung – allenfalls in der Form der Bruchteilsgemeinschaft in Betracht. Soweit die Herausgabeforderung auf einen teilbaren Gegenstand geht, bspw. bei Geld oder gleichen Wertpapieren, kann der auf den einzelnen Miterben entfallende Teil von diesem verlangt werden. Soweit der herauszugebende Gegenstand nicht in gleiche Teile teilbar ist, geht dies nur über die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft; dies kommt insbesondere bei Grundstücken in Betracht.
Rz. 75
Der BGH löst die Frage in der Tat über die Bruchteilsgemeinschaft.
Dazu führt er aus:
Zitat
"In der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht seit RGZ 77, 5 (vgl. auch BGHZ 78, 1 = NJW 1980, 2461... BGHZ 88, 269 ...) fest, dass der Anspruch aus § 2287 BGB nicht zum Nachlass gehört. An dieser Rechtsprechung, der im Schrifttum weitgehend zugestimmt wird, ist festzuhalten ... Der Anspruch aus § 2287 BGB dient nur dazu, Beeinträchtigungen des Vertragserben auszugleichen und also – ähnlich wie der Anspruch gem. § 2329 BGB – im Grundsatz nicht so weit gehen kann, dass dieser mehr erhält, als er ohne die Schenkung erhielte ... Nach dieser Rechtsprechung steht der Anspruch aus § 2287 BGB, wenn mehrere Vertragserben vorhanden sind, nicht den Erben gemeinschaftlich zu, sondern jedem Vertragserben persönlich, und zwar zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil; bei einem Grundstück geht er auf Übereignung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an jeden beteiligten Vertragserben (BGH NJW 1961, 120 = FamRZ 1961, 76 ...)."
Wie der Erbe dann seinen Miteigentumsanteil verwertet, ist eine andere Frage. Ihm steht aber die Möglichkeit der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG offen.
bb) Unteilbare Leistung
Rz. 76
Ist die Leistung unteilbar, bspw. ein herauszugebender Kunstgegenstand oder ein Unternehmen, so sind die mehreren Vertrags- bzw. Schlusserben Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB. In einem solchen Fall ist Übereignung an alle Herausgabeberechtigten zu verlangen. In der Praxis bedeutet dies Übereignung an alle und Hinterlegung oder Besitzeinräumung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer.