Rz. 76

Ist die Leistung unteilbar, bspw. ein herauszugebender Kunstgegenstand oder ein Unternehmen, so sind die mehreren Vertrags- bzw. Schlusserben Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB.[136] In einem solchen Fall ist Übereignung an alle Herausgabeberechtigten zu verlangen. In der Praxis bedeutet dies Übereignung an alle und Hinterlegung oder Besitzeinräumung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer.[137]

[136] Staudinger/Kanzleiter, § 2287 Rn 24.
[137] Spanke, ZEV 2006, 485, 486.

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