Rz. 76
Ist die Leistung unteilbar, bspw. ein herauszugebender Kunstgegenstand oder ein Unternehmen, so sind die mehreren Vertrags- bzw. Schlusserben Mitgläubiger i.S.v. § 432 BGB.[136] In einem solchen Fall ist Übereignung an alle Herausgabeberechtigten zu verlangen. In der Praxis bedeutet dies Übereignung an alle und Hinterlegung oder Besitzeinräumung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer.[137]
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