Rz. 153

Schuldner des Ersatzanspruchs ist der Erbe, ausnahmsweise auch ein mit dem Vermächtnisgegenstand Beschenkter. Mehrere mit dem Vermächtnis beschwerte Erben haften, da es sich nach § 1967 Abs. 2 BGB um eine Nachlassverbindlichkeit handelt, als Gesamtschuldner.[219]

Wurde der Vermächtnisgegenstand verschenkt, so haftet kraft der in § 2288 Abs. 2 BGB enthaltenen Verweisung auf § 2287 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen der Beschenkte nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung; dabei handelt es sich, wie dort auch, um eine Rechtsfolgenverweisung. Der Erbe haftet allerdings nicht, wenn dies zu Lasten eines anderen Vertragsvermächtnisnehmers ginge. Eine Ersatzhaftung des Beschenkten kommt insbesondere in Betracht, wenn der Erbe beschränkt haftet und deshalb die Erfüllung verweigern kann. Für das Vorgehen gegen den Beschenkten ist jedoch stets zu beachten, dass dieser nur subsidiär haftet, soweit die Haftungsbeschränkung des Erben reicht. Bis zum Eingreifen der Haftungsbeschränkung hingegen haftet der Erbe. Daher empfiehlt Damrau in Fällen, in denen sich der Erbe auf Zahlungsunfähigkeit beruft, aber keinen Insolvenzantrag gestellt hat, vorrangig den Erben in Anspruch zu nehmen und dem Beschenkten zur Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB) innerhalb einer Klage den Streit zu verkünden.[220]

[219] BGHZ 26, 280.
[220] Damrau, ZEV 2016, 416.

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