Leonie Lehrmann, Walter Krug
1. Klage auf Erfüllung eines Grundstücksübertragungsanspruchs
a) Klageantrag
Rz. 112
Wird der Übertragungsanspruch nicht freiwillig erfüllt, so ist er einzuklagen. Die Klage richtet sich auf Zustimmung zur Auflassung und Abgabe der grundbuchrechtlichen Eintragungsbewilligung auf Eigentumsumschreibung, § 925 BGB, § 19 GBO. Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Zustimmung zur Auflassung und die grundbuchrechtliche Bewilligung als abgegeben, § 894 ZPO. Da der Vertrags-/Schlusserbe auch den Besitz am Grundstück begehrt, ist die Klage auch auf Herausgabe zu richten.
Da der Vertrags-/Schlusserbe auch den Besitz am Grundstück begehrt, ist die Klage auch auf Herausgabe zu richten, sofern damit zu rechnen ist, dass der Besitz nicht eingeräumt werden wird, § 259 ZPO.
Zwar ist der Vertrags-/Schlusserbe im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Eigentümer des Grundstücks, trotzdem kann er gem. § 259 ZPO schon zusammen mit der Klage auf Erfüllung des Auflassungsanspruchs die Herausgabe geltend machen, wenn zu besorgen ist, dass der Beschenkte als Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.
Rz. 113
Formulierungsbeispiel: Klageantrag
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Recht zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt
1. |
zur Auflassung des nachfolgend bezeichneten Grundstücks auf den Kläger und die entsprechende Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger im Grundbuch bezüglich des nachgenannten Grundstücks zu bewilligen sowie |
2. |
das nachgenannte Grundstück in geräumtem Zustand an den Kläger herauszugeben: Grundbuch von (…), Blatt (…), BV Nr. (…), Gemarkung (…), Flst. Nr. (…), Größe: (…). |
[Evtl. 3. Antragstellung zur Eigentumsumschreibung]
b) Streitwert
Rz. 114
Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Beschenkte auf Übereignung des durch Schenkung zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.
2. Das vorläufig vollstreckbare Urteil
Rz. 115
Mit dem auf Eigentumsübertragung (Zustimmung zur Auflassung) gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteil kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Auflassungserklärung und der Eintragungsbewilligung die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beim Grundbuchamt ist für die Eintragung der Vormerkung nicht erforderlich, ausgenommen bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung, es reicht im Grundsatz die Vorlage einer einfachen Ausfertigung. Entbehrlich ist auch der Nachweis der Urteilszustellung. Ist das Urteil nach § 709 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, was fast immer der Fall sein wird, so kann die Vormerkung erst nach Leistung der Sicherheit durch den Kläger eingetragen werden. Diese kann im Einzelfall, weil sie nach dem klägerischen Interesse bzw. zur Sicherung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Beklagten (gem. § 717 Abs. 2 ZPO) festzusetzen ist, sehr hoch sein. Außerdem ist die Eintragung der Vormerkung auch nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung nicht nach §§ 711, 712 ZPO abgewendet, beschränkt oder eingestellt ist. Für den Fall der Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils kann eine Schadensersatzpflicht nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO entstehen.
3. Das rechtskräftige Urteil
Rz. 116
Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Auflassungserklärung, soweit es den Beklagten betrifft (§ 925 BGB), und die Bewilligung der Eintragung der Eigentumsänderung auf den Kläger (§ 19 GBO). Die dingliche Übertragungserklärung (im Sinne eines Teils der Auflassung nach § 925 BGB) und die Eintragungsbewilligung gelten gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben. Eine zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragene Vormerkung kann ohne Zustimmung des Gegners gelöscht werden, § 25 GBO. Letzteres ist u.a. für die Kosten bedeutsam, weil eine notariell beglaubigte Zustimmungserklärung (§ 29 GBO) nicht erforderlich ist.
Rz. 117
Nach Rechtskraft des Urteils ist unter Vorlage einer Ausfertigung des Urteils die Auflassungserklärung des Klägers noch notariell zu beurkunden. Die gleichzeitige Anwesenheit der Parteien, wie sie in § 925 BGB vorgesehen ist, ist hier nicht notwendig, aber die Erklärung des Erwerbers ist nur dann formwirksam abgegeben, wenn im Zeitpunkt ihrer Abgabe das rechtskräftige Urteil vorliegt; eine Beurkundung der Erklärung des Vertragserben vor Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung zur Auflassung ist formunwirksam.
Hinweis
Der Vertragserbe muss mit einer Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils einen No...