I. Architekten
Rz. 4
Für die Architekten existieren Länderkammern, welche zum Erlass von Berufs-, Wahl- und Schlichtungsordnungen befugt sind. Die Berufsausübung ist zulässig als Einzelarchitekt (Freier Architekt), BGB-Gesellschaft oder Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes; auch in der Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB. Daneben sind prinzipiell auch Kapitalgesellschaften in Form der GmbH zulässig. Möglich soll inzwischen auch der Zusammenschluss zur GmbH & Co KG sein, sofern die einzelnen Berufsordnungen dem nicht entgegenstehen. Wie in vielen anderen Branchen ist eine Tendenz zu größeren Büros jedoch erkennbar. Der Beruf des Architekten wird dann nicht freiberuflich, sondern oftmals als angestellter Architekt ausgeübt. Im Rahmen einer Kapitalgesellschaft wird innerhalb des Gesetzes (so in Hessen) noch zwischen der Berufsgesellschaft (nach § 6 HASG) und der Planungsgesellschaft unterschieden. Die weiteren Ausgestaltungen der Berufsgesellschaft sind in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt, wie zum Beispiel dem HASG (Hessen), dem NArchtG (Niedersachsen) oder dem ArchG BW (Baden-Württemberg). Sofern eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform gewählt wird, unterliegt auch die Berufsgemeinschaft von Architekten der Gewerbesteuer. Ferner begründet die Kapitalgesellschaft eine Pflichtmitgliedschaft zur IHK; die Architekten-GmbH ist damit Pflichtmitglied sowohl bei der IHK als auch der jeweiligen Landesarchitektenkammer. Letztlich findet bei entsprechend groß dimensionierten Bauprojekten nicht selten ein Zusammenschluss mehrerer Büros zur ARGE, also zur Arbeitsgemeinschaft, statt. Bei diesen Zusammenschlüssen handelt es sich regelmäßig um eine GbR, deren Zusammenschluss auf Zeit erfolgt.
II. Apotheker
Rz. 5
Auch der Apothekerberuf gehört zu den freien Berufen, da er auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation erfolgt. Der Apotheker erbringt seine Leistung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Die Möglichkeiten der Berufsausübung sowie die Form der möglichen Zusammenschlüsse sind, im Vergleich zu anderen freiberuflichen Berufsgruppen, eher als zurückhaltend-restriktiv anzusehen. Zu beachten ist, dass der Apothekerberuf nicht nur ein freier Beruf ist, sondern auch ein Gewerbe. Dies ist unter anderem der Grund, weshalb der Apotheker sowohl Pflichtmitglied in der Apothekerkammer als auch der Industrie- und Handelskammer ist. Die Berufsausübung ist im Apothekengesetz (ApoG) sowie den jeweiligen Berufsordnungen der Landesapothekerkammern geregelt. Die Berufsausübung ist gem. § 8 ApoG nur als Einzelperson in Form des Apothekers bzw. des eingetragenen Kaufmannes (e.K.), der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie der offenen Handelsgesellschaft (OHG) gestattet. Im Falle der Berufsausübung in Form der GbR oder OHG müssen gem. § 8 ApoG jedoch alle Gesellschafter gem. § 2 Nr. 3 ApoG die deutsche Approbation als Apotheker besitzen. Dem Apotheker ist es auf Antrag nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 ApoG gestattet, neben seiner Apotheke drei weitere Filialen zu betreiben. Zulässig ist es dabei, dass der Apotheker sowohl Leiter der Haupt- als auch der Filialapotheke ist. Unzulässig sind alle darüber hinausgehenden Möglichkeiten von Zusammenschlüsse in Form einer Kapitalgesellschaft oder aber auch Partnerschaftsgesellschaft mbB. Aufgrund der restriktiven gesetzlichen Regelungen der Möglichkeit des beruflichen Zusammenschlusses wurde bei der Apotheke auf eine Aufnahme in den Kreis der freien Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG abgesehen. Von der Möglichkeit des Zusammenschlusses, insbesondere in Form einer OHG, wird in der Praxis rege Gebrauch gemacht. Durch die Obergrenze von maximal vier Apotheken (eine Apotheke zzgl. drei Filialen) möchte der Gesetzgeber der Gründung von Ketten insgesamt vorbeugen. Es gilt ein sogenanntes Fremdbesitzverbot.
III. Ärzte und Zahnärzte
Rz. 6
Die berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte sind in den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Die jeweiligen Berufsordnungen enthalten neben den Aufgaben sowie ärztlichen Berufs- und Dokumentationspflichten auch Ausführungen über die Möglichkeiten der Berufsausübung.
Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemein...