Rz. 16

Beim Rentenmodell überträgt der Praxis- bzw. Kanzleialleininhaber oder Praxis- bzw. Kanzleimitinhaber seine Praxis/Kanzlei bzw. den Anteil seiner Praxis/Kanzlei an seinen Nachfolger gegen Gewährung einer lebenslangen Rentenzahlung gemäß § 759 BGB. Empfehlenswert ist diese Rentenzahlung immer dann, wenn der Arzt oder Anwalt über einen längeren Zeitraum hin monatliche Zahlungen (eben eine richtige Rente) vom übernehmenden Arzt oder Anwalt erhalten möchte. Der Zahlbetrag sollte mit einer Wertsicherungsklausel versehen werden.[42]

Die Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente nach § 759 Abs. 1 BGB erlischt mit dem Tod des Leibrentengläubigers.[43] Schon aus dem Begriff ergibt sich, dass die Dauer der Leibrente auf die Lebenszeit beschränkt ist bzw. die Leibrente auf die Lebenszeit zugesagt sein muss.[44] Zulässig ist es auch, die Leibrente mit einer nach dem Kalender bestimmten Mindest- oder Höchstdauer zu versehen.[45] Darüber hinaus kann die Leibrente auch von der Lebensdauer mehrerer Personen abhängig gemacht werden. Eine differenzierte Höhe der Leibrente ist zudem möglich.[46]

 

Rz. 17

 

Praxistipp

Soll der Ehegatte des Praxis- bzw. Kanzleiübergebers mitversorgt werden, so sollte die Leibrente nicht allein an den Tod des Praxis- bzw. Kanzleiübergebers gekoppelt sein. Angebracht ist es in diesen Fällen, die Leibrente sowohl an den Tod des Praxis- bzw. Kanzleiübergebers als auch dessen Ehegatten zu koppeln. Dabei kann es angemessen sein, im Falle des Vorversterbens des Übergebers eine herabgesetzte Quote (in der Regel 60 bis 80 Prozent) als Leibrente für den Längstlebenden vertraglich festzulegen. Dies dürfte insbesondere im Interesse des Praxis- bzw. Kanzleiübernehmers sein. Es erscheint jedoch auch im Gesamtkontext als sachgerecht, da der Ehegatte des Praxis- bzw. Kanzleiübergebers in der Regel selbst eigene Rentenanwartschaften oder sonstige vergleichbare Rücklagen für die Altersvorsorge gebildet hat. Ausnahme bildet die klassische Versorgerehe, in welcher der eine Ehegatte einzig für die Ehegatten Erwerbseinkommen erzielt hat. Auch dies ist entsprechend in der Verrentung von Ansprüchen zu berücksichtigen; sowohl was Laufzeit als auch Höhe der Rente anbelangt.

[42] Esch/Baumann/Schulze zur Wiesche, Handbuch der Vermögensnachfolge, S. 284 Rn 152; MüKo/Raude, § 759 Rn 24.
[43] Vgl. hierzu auch Palandt/Sprau, § 759 Rn 9.
[44] Staudinger/Mayer, vor §§ 759–761 Rn 21, 22.
[45] RGZ 67, 210 sowie BGH WM 1980, 595.
[46] Staudinger/Mayer, vor §§ 759–761 Rn 23, 24; MüKo/Raude, § 759 Rn 20–26.

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