Rz. 13
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bildet die geringfügige Beschäftigung in privaten Haushalten eine Sonderform, die von der der geringfügigen Beschäftigung allgemein zu unterscheiden ist.
Rz. 14
Wie alle geringfügigen Beschäftigungen sind auch die in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten grundsätzlich versicherungsfrei. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung indes versicherungspflichtig mit der Möglichkeit, sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Durch den Arbeitgeber sind pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten.
I. Krankenversicherung
Rz. 15
In der Krankenversicherung reduziert sich gem. § 249b S. 2 SGB V der vom Arbeitgeber zu tragende pauschale Beitrag auf 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung. Der Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V fällt nicht an. Der Pauschalbeitrag fällt auch für solche geringfügig entlohnte Arbeitnehmer an, die aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. So ist der Pauschalbeitrag auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.
Rz. 16
Die Verpflichtung zur Zahlung des Pauschalbeitrages von 5 % setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte nach dem SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z.B. als Rentner), eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt.
II. Rentenversicherung
Rz. 17
In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung seit 2013 versicherungspflichtig mit der Möglichkeit, nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten. Der Arbeitgeber hat einen pauschalen Beitrag von 5 % des Arbeitsentgelts zu zahlen, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 172 Abs. 3a SGB VI). Die Rentenversicherungsfreiheit für vor dem 1.1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleibt indes nach § 230 Abs. 8 S. 1 SGB VI über den 31.12.2012 hinaus bestehen, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt. Hierauf können die Betroffenen durch schriftliche oder elektronische Erklärung verzichten.
Rz. 18
Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungspflicht verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nach § 6 Abs. 4 S. 2 SGB VI grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag des Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers widersprechen. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag nach § 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden.
Rz. 19
Verzichtet der geringfügig Beschäftigte nicht auf die Versicherungspflicht, muss er den pauschalen Beitrag auf den vollen Beitrag aufstocken. Diesen Beitrag hat dann insgesamt der Arbeitgeber abzuführen.
Rz. 20
Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind seit dem 1.1.2017 nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dies gilt auch für Pensionäre. Diese können allerdings nach § 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2017 auf die Versicherungsfreiheit aufgrund des Renten- bzw. Versorgungsbezuges in der Rentenversicherung verzichten.
III. Unfallversicherung
Rz. 21
Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten sind gesetzlich unfallversichert. Der zuständige Unfallversicherungsträger wird von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht. Seit dem 1.1.2016 müssen Arbeitgeber für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten eine besondere UV-Jahresmeldung erstatten.
Rz. 22
Dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist jeder ...