I. Träger des Haushaltsscheckverfahrens
Rz. 33
Das bis zum Inkrafttreten der "Hartz-Gesetze" in Privathaushalten alternativ für versicherungsfreie geringfügige wie auch für versicherungspflichtige Beschäftigungen Anwendung findende Haushaltsscheckverfahren ist seit dem 1.4.2003 nur noch für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, d.h. es ist dem Arbeitgeber nunmehr verwehrt, alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zu nutzen.
Rz. 34
Zur Verwaltungsvereinfachung wird das Haushaltsscheckverfahren insgesamt von der Minijob-Zentrale als Verwaltungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Die Minijob-Zentrale ist für die Einziehung aller Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig. Die Minijob-Zentrale zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte ein, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge (einschließlich des Aufstockungsbetrages bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit), der Beiträge zur Unfallversicherung, der Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. der einheitlichen Pauschsteuern zu erteilen. Die Minijob-Zentrale stellt im Internet hierfür Muster zur Verfügung.
Rz. 35
Für den Einzug der Pauschsteuer von 2 % ist ebenfalls die Minijob-Zentrale zuständig. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
II. Grundzüge des Haushaltsscheckverfahrens
Rz. 36
Bei dem Haushaltsscheckverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Meldeverfahren. Es kann nur für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden. Bei dem Haushaltsscheck handelt es sich um einen Vordruck, der durch die Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt wird. Dieser enthält die Angaben nach § 28a Abs. 8 SGB IV. Meldungen im Haushaltsscheckverfahren können schriftlich mittels Papierbeleg erfolgen oder durch online bei der Minijob-Zentrale abgegeben werden. Die erstmalige Nutzung des Haushaltsschecks bedingt ein vom Arbeitgeber schriftlich zu erteilendes SEPA-Basislastschriftmandat.
Rz. 37
Das Verfahren wiederholt sich bei jeder Lohn- und Gehaltsauszahlung, es sei denn, das Arbeitsentgelt bleibt monatlich unverändert. Dies kann auf dem Formular angegeben werden, so dass es dann keiner Folgemeldungen bis zur Änderung oder Abmeldung mehr bedarf.
Rz. 38
Nach Eingang des Haushaltsschecks prüft die Minijob-Zentrale das Vorliegen der Voraussetzungen der Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren. Insbesondere wird überprüft, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Rz. 39
Die Minijob-Zentrale vergibt, sofern noch nicht vorhanden, eine Betriebsnummer, berechnet die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie die gegebenenfalls zu zahlenden Pauschsteuern. Sie zieht dann den Gesamtbetrag mittels Lastschriftverfahrens vom Konto des Arbeitgebers ein.
Rz. 40
Gem. § 28p Abs. 10 SGB IV werden Teilnehmer am Haushaltsscheckverfahren wegen der beschäftigten Arbeitnehmer in Privathaushalten nicht geprüft. Gem. § 28f Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten von der Führung von Lohnunterlagen freigestellt.
Rz. 41
Die Minijob-Zentrale hat als Einzugsstelle dem Arbeitnehmer den Inhalt der durch sie an andere Versicherungsträger erstatteten Meldungen schriftlich und unverzüglich mitzuteilen. Hierzu wird mindestens einmal jährlich bis zum 30.4. eines jeden Jahres eine Bescheinigung für die im Vorjahr erfolgten Meldungen erstellt. Im Falle des Endes des Arbeitsverhältnisses wird die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der Abmeldung erstellt. Die Minijob-Zentrale bescheinigt weiterhin zum Jahresende dem Arbeitgeber den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, sowie die Höhe des Arbeitsentgelts und die von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen, § 28h Abs. 4 SGB IV. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenden Pauschsteuer beziffert.