Rz. 82

Der Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO; Art. 5 Nr. 3 LugÜ II), umfasst – ebenso wie bei § 32 ZPO (siehe § 25 Rdn 58) – sowohl den Ort, an dem die Verletzung eingetreten ist (Erfolgsort), als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens (Handlungsort),[306] sodass die beklagte Partei nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann ("Ubiquitätsprinzip").[307] Wird die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht (Produkthaftung), ist der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde.[308]

 

Rz. 83

Soweit es um den Handlungsort geht, also den "Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens", findet eine Zurechnung der Tatbeiträge anderer Beteiligter – Mittäter oder Gehilfen (§ 830 BGB) – nicht statt. Der Handlungsort ist vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu bestimmen.[309] In Betracht kommt allerdings die Inanspruchnahme mehrerer Beteiligter als Streitgenossen – siehe unten Rdn 120 ff. – an einem von mehreren Handlungsorten (Art. 8 Nr. 1 EuGVVO; Art. 6 Nr. 1 LugÜ II),[310] was jedoch, insbesondere bei einer Insolvenz des anderen, (nur) zur Begründung der Zuständigkeit mitverklagten Beteiligten nicht anzuraten ist.[311]

 

Rz. 84

Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, an dem sich also der behauptete Schaden "konkret zeigt";[312] darauf, wo der Schaden festgestellt – sprich: bemerkt – wird, kommt es aber nicht an.[313] Der danach maßgebliche Ort kann in Abhängigkeit von der Natur des Rechts(guts) variieren, das verletzt worden sein soll.[314] Ferner setzt die Gefahr, dass sich ein Schadenserfolg in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklicht, voraus, dass das Recht(sgut), dessen Verletzung geltend gemacht wird, in diesem Mitgliedstaat geschützt ist.[315] Wenn der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist dieses Gericht somit nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursacht worden ist.[316]

 

Rz. 85

Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", kann schließlich nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden (können), der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – (Erst-)Schaden verursacht hat.[317] Folglich schließt sie nur den Ort des Erstschadens, nicht aber den Ort ein, von dem der Geschädigte behauptet, dass er dort einen (insbesondere Vermögens-)Folgeschaden aufgrund eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen Erstschadens erlitten habe (siehe auch Rdn 88).[318] Tritt dagegen ausnahmsweise ein Erstschaden an mehreren Orten ein, ist eine deliktische Zuständigkeit an allen diesen Orten begründet.[319]

 

Rz. 86

Auch der Ort, an dem ein nur mittelbar Betroffener – als Folge eines von anderen Rechtssubjekten unmittelbar erlittenen (Erst-)Schadens – einen Schaden erlitten hat, begründet keine deliktische Zuständigkeit. Die Gerichtspflicht des Schädigers besteht vielmehr nur an dem Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat.[320] Dies gilt beispielsweise für den Unterhaltsschaden eines Angehörigen im Falle der Tötung des ihm unterhaltsverpflichteten unmittelbar Geschädigten (§ 844 Abs. 2 BGB; § 10 Abs. 2 StVG); hier kann der Unterhaltsberechtigte nicht an seinem Wohnsitz, sondern nur am Unfallort klagen.[321] Bei Schockschäden von Angehörigen eines Unfallopfers sollte dagegen angesichts deren eigener unmittelbarer Betroffenheit auf den Ort des Eintritts des Schockschadens abgestellt werden.[322] Auch wenn die Auflösung eines Leasingvertrags erforderlich wird, weil der Leasinggegenstand zerstört wurde, handelt es sich bei dem vom Eigentümer und Leasinggeber geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Notwendigkeit der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags nicht um einen Folgeschaden, der zur Begründung des Gerichtsstands des Schadensortes nicht ausreichen würde, sondern um einen unmittelbaren Schaden.[323]

 

Rz. 87

Bei einem internationalen Transport ist der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, nur derjenige, an dem der tatsächliche Verfrachter die Waren auszuliefern hatte, nicht aber der Ort oder die Orte der abschließenden Auslieferung oder der Schadensfeststellung.[324] Bei der Schädigung von Daten ist nicht deren Speicherort, sondern vielmehr der Abrufort maßgeblich (str.).[325]

 

Rz. 88

Umstritten ist, ob auch der Ort, an dem ein (reiner) Vermögenserstschaden (zu Vermögensfolgeschäden siehe oben Rdn 85) eintritt, eine deliktische Zuständigkeit begründen kann. Dies erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn es materiell-rechtlich für die Haftung keiner Rechts(guts)verletzung bedarf (wie beispielsweise bei § 823 Ab...

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