Rz. 59

Bezüglich des "Wohnsitzes" von Gesellschaften und juristischen Personen enthält die EuGVVO dagegen eine autonome Begriffsbestimmung, wonach sich deren (Wohn-)Sitz an dem Ort befindet, an dem sich alternativ (a) ihr satzungsmäßiger Sitz, (b) ihre Hauptverwaltung[231] oder (c) ihre Hauptniederlassung[232] befindet (Art. 63 Abs. 1 EuGVVO; Art. 60 Abs. 1 LugÜ II).[233]

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