Rz. 90
Das Vorliegen des gemeinschaftsrechtlichen deliktischen Gerichtsstands (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO; Art. 5 Nr. 3 LugÜ II) führt nicht nur zu einer internationalen Zuständigkeit des insoweit angerufenen Gerichts, sondern auch zu dessen örtlicher Zuständigkeit.[332] Die nationalen Gerichtsstandsregelungen werden insoweit verdrängt.[333] Spezialabkommen – beispielsweise Art. 31 CMR (siehe oben Rdn 25) – können vorgehen.[334]
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