Rz. 90

Das Vorliegen des gemeinschaftsrechtlichen deliktischen Gerichtsstands (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO; Art. 5 Nr. 3 LugÜ II) führt nicht nur zu einer internationalen Zuständigkeit des insoweit angerufenen Gerichts, sondern auch zu dessen örtlicher Zuständigkeit.[332] Die nationalen Gerichtsstandsregelungen werden insoweit verdrängt.[333] Spezialabkommen – beispielsweise Art. 31 CMR (siehe oben Rdn 25) – können vorgehen.[334]

[332] Geimer/Schütze/Geimer, Art. 7 EuGVVO Rn 322.
[333] Rauscher/Leible, Art. 7 EuGVVO Rn 105; Geimer/Schütze/Geimer, Art. 7 EuGVVO Rn 322.
[334] Rauscher/Leible, Art. 7 EuGVVO Rn 105; Musielak/Voit/Stadler, Art. 7 EuGVVO Rn 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?