Rz. 31
Die EuGVVO enthält zwar auch – in ihrem Anwendungsbereich vorrangig zu prüfende – ausschließliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit (Art. 24 EuGVVO; Art. 22 LugÜ II). Diese sind jedoch im Rahmen von Unfallhaftpflichtsachen im Erkenntnisverfahren ohne Bedeutung.
Rz. 32
Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist (Art. 24 Nr. 5 EuGVVO; Art. 22 Nr. 5 LugÜ II). Dazu zählen insbesondere auch Vollstreckungsabwehr- (§ 767 ZPO)[147] und Drittwiderspruchsklagen (§ 771 ZPO).[148] Die Abänderungsklage (§ 323 ZPO) wird von der Regelung nicht erfasst;[149] zu ihr siehe unten Rdn 140 f.
Rz. 33
Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bleibt unabhängig davon dem nationalen Zuständigkeitsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats vorbehalten.[150]
Rz. 34
Nach der EuGVVO hat sich bei einer ausschließlichen Zuständigkeit mehrerer Gerichte das zuletzt angerufene zugunsten des zuerst angerufenen für unzuständig zu erklären (Art. 31 Abs. 1 EuGVVO); zur Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (Art. 31 Abs. 2 bis 4 EuGVVO) siehe unten Rdn 52.
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