Rz. 140

Für die Klage auf Abänderung eines Urteils, das zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet (§ 323 ZPO; siehe oben § 26 Rdn 220 ff.), kennt das Gemeinschaftsrecht (EuGVVO/­LugÜ II) keine besondere oder gar ausschließliche Zuständigkeit, insbesondere nicht des Mitgliedstaats des Vorprozesses. Für eine Abänderungsklage ist die internationale Zuständigkeit vielmehr nach der EuGVVO/dem LugÜ II eigenständig zu bestimmen.[469]

 

Rz. 141

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO/des LugÜ II lässt sich dagegen eine – ungeschriebene und nicht ausschließliche – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Abänderungsklage gegen eigene Entscheidungen als Annex aus der internationalen Zuständigkeit für den Erstprozess ableiten.[470]

[469] OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.1.2005 – 7 WF 3827/04, NJW 2005, 1054, 1055; Geimer/Schütze/Geimer, EuGVVO Einl Rn 92 f.; Geimer, a.a.O., Rn 1555 und 1572; Schack, a.a.O., Rn 394; Riegner, FamRZ 2005, 1799, 1799 f.
[470] Geimer, a.a.O., Rn 956, 1542 und 1572; zur Abänderung ausländischer Entscheidungen siehe Schack, a.a.O., Rn 1108.

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