Rz. 140
Für die Klage auf Abänderung eines Urteils, das zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen verpflichtet (§ 323 ZPO; siehe oben § 26 Rdn 220 ff.), kennt das Gemeinschaftsrecht (EuGVVO/LugÜ II) keine besondere oder gar ausschließliche Zuständigkeit, insbesondere nicht des Mitgliedstaats des Vorprozesses. Für eine Abänderungsklage ist die internationale Zuständigkeit vielmehr nach der EuGVVO/dem LugÜ II eigenständig zu bestimmen.[469]
Rz. 141
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO/des LugÜ II lässt sich dagegen eine – ungeschriebene und nicht ausschließliche – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Abänderungsklage gegen eigene Entscheidungen als Annex aus der internationalen Zuständigkeit für den Erstprozess ableiten.[470]
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