Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
I. Einzelkonto (Eigenkonto)
1. Allgemeines
Rz. 35
Beim Einzelkonto in der Form des Eigenkontos ist eine einzige Person Inhaber des Kontos.
2. Erbfall
a) Nachlasskonto
Rz. 36
Beim Tod des Kontoinhabers bleibt das Konto zunächst einmal unverändert bestehen. Auf den Erben gehen jedoch das Girovertragsverhältnis und eine (eventuelle) Einlagenforderung im Rahmen der Universalsukzession über. Solange der Erbe dieses Konto als "Nachlasskonto" bestehen lässt und nicht auf seinen Namen umschreibt, d.h. ein eigenes neues Girovertragsverhältnis mit der Bank eingeht, kann er die üblichen Haftungsbegrenzungsmaßnahmen vornehmen. Das Einzelkonto des Erblassers wird bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft zum Und-Konto.
b) Überweisungen
Rz. 37
Überweisungen, die noch von dem zwischenzeitlich verstorbenen Bankkunden hereingereicht worden sind, hat die Bank grundsätzlich noch auszuführen. Die noch vom Erblasser veranlassten Überweisungen bestehen deshalb auch nach dessen Tod unverändert fort. Der oder die Erben können den Überweisungsvertrag kündigen, wenn sie sich erbrechtlich legitimiert haben.
c) Daueraufträge
Rz. 38
Daueraufträge, die der verstorbene Kunde erteilt hat, erlöschen gem. § 672 BGB nicht mit seinem Tod, sondern sind gem. § 1922 BGB für die Erben verbindlich, d.h. sie bleiben bestehen. Zur Beendigung siehe oben Rdn 37.
d) Schecks
Rz. 39
Der Tod des Kunden lässt den Scheckvertrag grundsätzlich unberührt. Dies ergibt sich aus Art. 33 ScheckG. Die Bank hat daher grundsätzlich alle vom Erblasser ausgestellten Schecks einzulösen, soweit es der Scheckvertrag zulässt.
3. Volljähriger Alleinerbe als Vollerbe
Rz. 40
Sobald der Alleinerbe die notwendige erbrechtliche Legitimation erbringen kann, wird das Konto auf ihn umgeschrieben bzw. zur Auszahlung gebracht. Der Alleinerbe muss dazu bei einer persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen vorlegen:
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erbrechtliche Legitimation (Nr. 5 AGB-Banken/Sparkassen – Erbschein bzw. beglaubigtes Testament mit Eröffnungsniederschrift), |
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Personalausweis zur Identifizierung der eigenen Person. |
II. Gemeinschaftskonto
1. Allgemeines
Rz. 41
Gemeinschaftskonten sind Konten, bei denen mehrere Personen Kontoinhaber sind, d.h., mehrere Personen haben mit der Bank/Sparkasse ein Girovertragsverhältnis gemeinsam und einheitlich abgeschlossen. Es muss jeweils im Einzelfall abgeklärt werden, wem in welchem Verhältnis die Einlageforderungen zuzurechnen sind. Im Regelfall gilt § 430 BGB, im Übrigen jedoch die besonderen Bedingungen für ein Gemeinschaftskonto.
2. Oder-Konto
a) Allgemeines
Rz. 42
Die Oder-Konten (Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsrecht) sind in der Kreditwirtschaft der Regelfall. Beim Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein verfügen.
b) Erbfall und Verfügungsbefugnis
aa) Aus Sicht der Bank
Rz. 43
War der Erblasser Mitinhaber eines Oder-Kontos, gilt dieselbe Rechtsfolge, wie wenn der Erblasser Inhaber eines Einzelkontos gewesen wäre. Durch den Tod eines Oder-Berechtigten übernimmt dessen Erbe kraft Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB dessen rechtliche Stellung und wird somit Mitkontoinhaber.
bb) Aus Sicht des Erben
Rz. 44
Der Erbe eines Oder-Berechtigten tritt mit dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB in dessen Rechtsposition ein und kann dessen Rechte in demselben Umfang geltend machen, wie sie bisher dem verstorbenen Mitkontoinhaber zustanden. Nach erbrechtlicher Legitimation gegenüber der Bank kann der Erbe entgegen landläufiger Meinung nicht verlangen, dass das Oder-Konto in ein Und-Konto umgewandelt wird. Es ist in jedem Fall das konkrete Girovertragsvertragsverhältnis abzuklären, da ein Umwandlungsverlangen meistens ausgeschlossen ist, jedoch bei einigen Banken/Sparkassen als zulässig angesehen wird (ca. 5–10 %). Es bleibt nur die Kündigung.
cc) Aus Sicht des überlebenden Oder-Kontomitinhabers
Rz. 45
Der überlebende Mitkontoinhaber hat naturgemäß ein Interesse daran, dass sein Anteil an der Einlagenforderung durch Verfügungen des Erben des verstorbenen Mitkontoinhabers nicht geschmälert wird. Er hat zwar Ansprüche nach § 812 BGB für den Fall, dass der Erbe des verstorbenen Mitkontoinhabers mehr als seinen Anteil an der Einlageforderung abverfügen sollte, jedoch geht sein Interesse mehr auf Sicherung.
Rz. 46
Entscheidend ist, ob der überlebende Oder-Berechtigte allein das Oder-Konto auflösen oder auf sich umschreiben lassen kann. In den meisten Formularen ist die Berechtigung zur Kontoauflösung durch den überlebenden Mitkontoinhaber in den besonderen Bedingungen zum Gemeinschaftskonto aufgenommen.
Rz. 47
Das Rangverhältnis "Recht des Erben zur Umwandlung des Oder-Kontos in ein Und-Konto" und "Recht des überlebenden Mitkontoinhabers zur Auflösung"...