Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
1. Allgemeines
Rz. 71
Die transmortale Vollmacht ist sinnvoller Bestandteil jeder anwaltlichen Beratung bei der Nachlassplanung und Nachlassberatung sein. Die einem Dritten erteilte transmortale Bankvollmacht erlischt grundsätzlich nicht durch den Tod des Vollmachtgebers, sie wirkt vielmehr als Vollmacht der Erben fort, d.h. der Bevollmächtigte darf nur noch im mutmaßlichen Interesse der Erben handeln und ist diesen zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
2. Beratung vor dem Erbfall
Rz. 72
Wenn nur Bankvermögen vorhanden ist, kann mit der transmortalen Vollmacht ein Erbschein überflüssig werden, da das Kontoguthaben abgehoben werden kann. Ob allerdings eine Kontokündigung von der Vollmacht erfasst ist, hängt von der Vollmachtsurkunde ab.
3. Beratung nach dem Erbfall
Rz. 73
Der von den Erben beauftragte Anwalt hat unverzüglich zu prüfen, welche Art der Vollmacht vorliegt. In den Fällen der transmortalen und postmortalen Vollmacht kann unmittelbarer Handlungsbedarf bestehen: Der Anwalt hat zu prüfen, ob es sinnvoll ist, Vollmachten zu widerrufen. Er hat allerdings zu beachten, dass der Erblasser in seinem Testament bestimmen kann, dass derjenige, der transmortale Vollmachten widerruft, die einem Testamentsvollstrecker bzw. einem Miterben erteilt wurden, mit Sanktionen wie z.B. Enterbung zu rechnen hat.
4. Auskunft und Rechnungslegung
Rz. 74
Der Bevollmächtigte ist Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen ausgesetzt. Es ist zu unterscheiden, ob es sich um ein innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis oder um ein entgeltliches Auftragsverhältnis handelt. Bei einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis besteht im Regelfall keine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten.
Die umfangreiche Rechtsprechung hat herausgearbeitet:
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Gefälligkeitsverhältnis nur bei Ehepartner |
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Selbst bei Kindern Auftragsverhältnis (nicht entschieden ob mit oder ohne Vergütung) |
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Kein Verzicht auf Rechnungslegung in der Vollmachtsurkunde für die Zukunft möglich. |