Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
A. Geldwäschegesetz ab dem 1.1.2020
Rz. 1
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG sind Rechtsanwälte Verpflichtete, wenn sie in Ausübung ihres Berufs für den Mandanten an der Planung oder Durchführung u.a. von folgenden Geschäften mitwirken, exemplarisch
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Verwaltung von Geld, Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten, |
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Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, |
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Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, |
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Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, |
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im Namen der Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, |
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Mandanten im Hinblick auf deren Kapitalstruktur beraten, |
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Beratung oder Dienstleistung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringen, |
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geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen. |
Rz. 2
Diejenigen Anwälte, die im Bereich des Erbrechts, sowohl im Rahmen der eingetretenen Erbfälle als auch im Hinblick auf die vorbereitende Gestaltung und Vermögensstrukturierung zukünftiger Erbfälle, beraten, sind meiner Ansicht nach im besonderen Maße verpflichtet, das Geldwäschegesetz zu beachten.
Rz. 3
Die jeweiligen Erbrechtskanzlei muss sich im Klaren sein, ob sie Beratungsleistungen lediglich erbringt mit allgemein gehaltenen Hinweisen oder ob sie sich aktiv involviert in die entsprechende geschickte steuerrechtliche und finanzrechtliche Strukturierung des Nachlasses und ob sich die Tätigkeit der Erbrechtskanzlei lediglich darauf reduziert, Erbauseinandersetzungsansprüche, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche nach § 2286 BGB sowie die jeweiligen Erbscheinverfahren umzusetzen oder ob sie sich selbst aktiv einsetzt, bspw. als Testamentsvollstrecker, Nachlässe unterschiedlichster Art betreut und sich aktiv bei der Auseinandersetzung und ggf. Umstrukturierung nationaler und internationales Nachlässe einsetzt.
Rz. 4
Das Geldwäschegesetz betrifft aber auf verschiedenen Ebenen generell die Abwicklung einer Erbschaft und deren Gestaltung, insbesondere dann, wenn Bankkonten zum Nachlass gehören und auch Versicherungsleistungen hierbei zu berücksichtigen sind.
Beispiel
Ein Testamentsvollstrecker fordert von einer Bank, unter Vorlage einer notariell beglaubigten Personalausweiskopie der Erben, die Auszahlung des Saldos vom Konto der Erblasserbank an.
Die Bank verweigert, vollkommen zu Recht, die Auszahlung unter Hinweis auf die geldwäscherechtlichen Identifizierungspflichten, welche hier ganz offensichtlich nicht erfüllt sind. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2021 (ZR 511/19) bestätigt, dass eine Identifizierung nicht einmal ansatzweise erfolgt ist.
Rz. 5
Die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz ist immer dann gegeben, wenn bspw. ein Konto bei einer Bank/Sparkasse aufgelöst und die Geschäftsbeziehung damit beendet wird. Die Identifizierungspflicht ergibt sich entweder aus § 10 Abs. 13a S. 2 Nr. 1 GWG, weil sich durch den Tod des Kontoinhabers und den Eintritt der Erben in dessen vertragliche Rechtsstellung maßgebliche Umstände in der Vertragsbeziehung Kunde/Bank geändert haben bzw. weil die Auflösung des Kontos nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 lit. a GWG notwendig sein könnte.
Die jahrelang geübte Praxis, dass die Erbrechtskanzlei, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlasspfleger eine Originalvollmacht beigefügt hat, dazu eine Kopie seines notariell beglaubigten Personalausweises, den Anwaltsausweis und notariell beglaubigte Kopien der Ausweise der Erben vorgelegt hat, ist längst passé und nach neuerer Rechtsauffassung zudem vollkommen rechtswidrig.
Rz. 6
Gemäß § 1 Abs. 3 GWG besteht die Identifizierung einer Person durch die Überprüfung der Identität gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 GWG, also für den Erben. Hierbei sind zudem § 12 Abs. 1 und 3, 13 GWG zu beachten. Die Übersendung von notariell beglaubigten Kopien des Personalausweises ist absolut ungenügend. Es muss entweder die Vorlage des Originaldokuments vor Ort oder eine Identifizierung gemäß elektronischem Identifizierungssystem erfolgen.
Die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten gem. § 14 Abs. 1 GWG ist nicht zulässig.
Rz. 7
Ob sich die Banken bereiterklären, die Zustellung übermittelte Originalausweise zu akzeptieren und diese dann wieder zurückzuschicken, muss massiv in Frage gestellt werden, weil die Versendung von Personalausweisen für diese Situationen rechtlich nicht einwandfrei ist.
Hinweis
Die beteiligten Banken und Versicherungen sind, was die Legitimierung betrifft, sondern, an die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Die Erbrechtskanzleien haben gleichfalls exakt zu prüfen, ob ihre eigene Tätigkeit unter das Geldwäschegesetz mit der entsprechenden Dokumentierungspflicht einhergeht, in Verbindung mit den möglichen Meldepflichten.“
Rz. 8
Aus den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesrechtsanwaltskammer:
Zitat
"Wird ein Rechtsanwalt im Rahmen eines ihm übertragenen Amtes tätig, das kein Mandatsverhältnis begründet (z.B. als Insolvenzverwalter oder Sachverwalter, Schiedsrichter, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleg...