Rz. 124

Bei anderen personenbedingten Kündigungen, z.B. wegen fehlender fachlicher Eignung, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Tatsachen mitteilen, die aus seiner Sicht zum dauernden Fortfall der Eignung für die Tätigkeit führen.

 

Rz. 125

Bei einer Änderungskündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen sowie das Änderungsangebot selbst informieren (BAG v. 30.11.1989 – 2 AZR 197/88, NZA 1990, 529; BAG v. 20.3.1986, NZA 1986, 824). Dies umfasst auch Angaben über die bisherigen und zukünftigen Arbeitsvertragsbedingungen, wenn einzelne Vertragsbestandteile geändert werden sollen (LAG Hamm v. 15.7.1997 – 6 Sa 403/97, BB 1997, 2053).

Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens trägt der Arbeitgeber (BAG v. 22.9.1994 – 2 AZR 31/94, DB 1995, 477; vgl. dazu auch Spitzweg/Lücke, NZA 1995, 406).

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