Rz. 113

Regelmäßig muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch über Betriebsablaufstörungen oder sonstige Gefährdungen betrieblicher Interessen unterrichten, die aus dem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers folgen (BAG v. 10.10.2002, AP KüSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung). Ausnahmsweise ist das nicht der Fall, wenn aus einem bestimmten Fehlverhalten eine typische Folge resultiert, die deshalb dem Betriebsrat ohnehin bekannt ist, bspw. häufiges Zuspätkommen (BAG v. 27.2.1997, NZA 1997, 961).

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