Rz. 120

Erfolgt die Kündigung aufgrund dauernder Unmöglichkeit, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nur über die Tatsachen zu unterrichten, aus denen sich dieser Umstand ergibt (BAG v. 30.1.1986 – 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555). Dies kann ein entsprechender Feststellungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers oder ein ärztliches Attest sein. Dem dauernden Unvermögen zur Erbringung der Arbeitsleistung wird es gleichgestellt, wenn die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Dabei darf sich der Arbeitgeber auf die Äußerung seines Arbeitnehmers verlassen, mit seiner Wiederherstellung sei nicht zu rechnen (LAG Hamm v. 26.8.1980, DB 1981, 1194). Es bedarf keiner Darlegung von Betriebsauflaufstörungen im Anhörungsverfahren (BAG v. 21.5.1992 – 2 AZR 399/91, NZA 1993, 497).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge