Dr. iur. Berthold Hilderink
aa) Betriebsrat
Rz. 73
Für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG ist grds. der Betriebsrat des Betriebes zuständig, dem der Arbeitnehmer angehört (BAG v. 12.5.2005 – 2 AZR 149/04, NZA 2005, 1358). Maßgeblich ist der Betrieb, in welchem der Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft seine Arbeitsleistung erbringt. Ist ein Arbeitnehmer zeitlich befristet zu einem anderen Betrieb versetzt und soll er nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraumes in seinen ursprünglichen Beschäftigungsbetrieb zurückkehren, ist bei einer Kündigung – auch während der Versetzungszeit – der Betriebsrat des ursprünglichen Beschäftigungsbetriebes zu beteiligen.
bb) Gesamtbetriebsrat
Rz. 74
Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur zuständig, wenn eine Angelegenheit das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einzelne Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden kann. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates liegt daher nur ausnahmsweise vor, bspw. wenn ein Arbeitsverhältnis mehreren Betrieben des Unternehmens gleichzeitig zuzuordnen ist (BAG v. 21.3.1996 – 2 AZR 559/95, NZA 1996, 974). Dabei reicht jedoch die bloße, im Arbeitsvertrag vorgesehene Möglichkeit, einen Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben des Unternehmens einzusetzen, nicht aus. Gefordert wird vielmehr ein dauerhafter Einsatz des Arbeitnehmers im Sinne einer Eingliederung in mehr als einen Betrieb.
cc) Konzernbetriebsrat
Rz. 75
Der Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG) ist regelmäßig für das Beteiligungsverfahren nicht zuständig. Gem. § 58 Abs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen regelt werden können. Der Konzernbetriebsrat ist lediglich i.R.d. § 102 BetrVG zu beteiligen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer für den gesamten Konzern oder – ggf. auch durch Abschluss mehrerer Arbeitsverträge – mehrere Konzernunternehmen vertraglich angestellt ist und er seine Tätigkeit dauerhaft gleichzeitig in mehreren Konzernunternehmen erbringt (DKKW/Kittner/Bachner, Rn 131; KR/Etzel, Rn 48a; Eser, BB 1994, 1991, 1195).
Rz. 76
Hat der Arbeitnehmer hingegen nur mit einer Konzernobergesellschaft einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und wird er tatsächlich in mehreren Konzerngesellschaften eingesetzt, bleibt der ggf. bei der Konzernobergesellschaft gebildete Betriebsrat zuständig für die Anhörung gem. § 102 BetrVG. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend bei einer anderen Konzerngesellschaft bzw. bei anderen Konzerngesellschaften eingesetzt wird (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 57). Falls er dauerhaft bei einer anderen Konzerngesellschaft oder mehreren anderen Konzerngesellschaften tätig ist, dürfte er i.d.R. nicht mehr in die Obergesellschaft eingegliedert sein.
Rz. 77
Das BAG hat hierzu ferner ausgeführt, dass es nicht ausreicht, wenn lediglich ein durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber steht, ohne dass auch eine tatsächliche Beziehung des Arbeitnehmers zu dem Betrieb vorhanden ist. Sonst könnte ein Arbeitnehmer in einem Betrieb gewissermaßen "frei schweben", ohne dass seine Arbeitsleistung dem Betriebszweck in irgendeiner Weise zugeordnet wäre. Das bloße Abstellen auf den Arbeitsvertrag führt insb. dann nicht zum Ergebnis, wenn der Unternehmer mehrere Betriebe hat und der Arbeitsvertrag nicht erkennen lässt, welchem dieser Betriebe der Arbeitnehmer zuzuordnen ist (BAG v. 21.3.1996 – 2 AZR 559/95, NZA 1996, 974, 976).