Dr. iur. Berthold Hilderink
Rz. 80
Fehler bei der Anhörung des Betriebsrates wirken sich unterschiedlich und je nach Verantwortungsbereich aus. Konsequenzen für die Wirksamkeit der Anhörung und damit auch der Kündigung haben nur Fehler, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers wurzeln, während Fehler im Verantwortungsbereich des Betriebsrates auch bei Kenntnis des Arbeitgebers grds. hierauf ohne Einfluss sind (vgl. Schaub, ArbRHB, § 124 Rn 34).
Rz. 81
Zur Unwirksamkeit des Anhörungsverfahrens aufgrund von Fehlern im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers führen im Wesentlichen die unrichtige Bezeichnung der Person des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die fehlende Angabe von Kündigungsfrist bzw. Beendigungstermin (str., s. Rdn 107), unzureichende Informationen über die Kündigungsgründe sowie bewusst wahrheitswidrige oder unvollständige Informationen zum Sachverhalt (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 154).
Rz. 82
Unklarheiten hinsichtlich der Art der Anhörung (also ob es sich etwa um eine Anhörung nach § 92 oder nach § 102 BetrVG handelt) gehen ebenfalls zulasten des Arbeitgebers (DKKW/Kittner, BetrVG, § 102 Rn 51; LAG Düsseldorf v. 1.8.1974, DB 1974, 1917), da er es in der Hand hat, eindeutig klarzustellen, wozu die Stellungnahme des Betriebsrates verlangt wird.
Rz. 83
Keine negativen Auswirkungen auf das Anhörungsverfahren haben demgegenüber Fehler im Willensbildungsprozess des Betriebsrates, bspw. die nicht ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsratssitzung, Fehler bei der Beschlussfassung, die fehlende oder unrichtige Weitergabe der vom Arbeitgeber erhaltenen Informationen durch den Betriebsratsvorsitzenden oder ein sonstiges zum Empfang berechtigtes Betriebsratsmitglied sowie formelle Fehler bei der Abgabe der Stellungnahme oder der verspätete Eingang der Stellungnahme beim Arbeitgeber (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 156).
Rz. 84
Ausnahmsweise können Mängel im Verantwortungsbereich des Betriebsrats dennoch zu einer Unwirksamkeit des Anhörungsverfahrens führen, wenn erkennbar keine Stellungnahme des Betriebsrates, sondern lediglich eine Äußerung eines einzelnen Mitgliedes erfolgt oder der Arbeitgeber den Fehler selbst veranlasst hat (BAG v. 22.11.2012 – 2 AZR 732/11, Rn 44; BAG v. 6.10.2005 – 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990). Bspw. ist dies der Fall, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Unterrichtung der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber ggü. erklärt, er stimme der beabsichtigten Kündigung zu. Ein solches Vorgehen stellt keinen ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungsverfahren gem. § 102 Abs. 1 BetrVG dar (BAG v. 28.3.1974, AP, Nr. 3 zu § 102 BetrVG 1972).