Dr. iur. Berthold Hilderink
Rz. 232
Unter dem Kündigungstermin versteht man den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses, also den Zeitpunkt, an dem die Kündigungsfrist abläuft. Ganz allgemein gilt für das Verhältnis von Kündigungsfristen zu Kündigungsterminen: Ordentliche Kündigungen sind – soweit gesetzlich oder tariflich vorgeschriebene bzw. einzelvertraglich vereinbarte Kündigungstermine bestehen – nur dann rechtswirksam, wenn die ebenfalls gesetzlich oder tariflich vorgeschriebene bzw. einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu diesen Kündigungsterminen auch eingehalten sind, also vollständig zwischen dem Tag des Zuganges der Kündigung und dem Beendigungszeitpunkt liegt (LAG Hamm v. 1.2.1996, AR-Blattei ES 1010.6 Nr. 1 = LAGE § 622 BGB Nr. 38; LAG Hamm v. 1.2.1996, AR-Blattei ES 1840 Nr. 28 = LAGE § 11 AÜG Nr. 1).
Rz. 233
Die Kündigungstermine haben zunächst einmal den Hilfszweck, die Berechnung des Ablaufes der Kündigungsfrist zu erleichtern. Die Kündigungsfrist ist eine Mindestfrist, die zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Termin, zu dem gekündigt wird (Kündigungstermin), liegen muss (LAG Hamm v. 1.2.1996, AR-Blattei ES 1010.6 Nr. 1 = LAGE § 622 BGB Nr. 38). Daraus folgt, dass die Kündigung auch früher ausgesprochen werden darf, als zur Wahrung der Frist notwendig ist (Berscheid, ZIP 1987, 1512, 1516). Ordentliche Kündigungen sind demnach nur dann rechtswirksam, wenn die Kündigungsfristen zu den vertraglich vereinbarten bzw. tariflich oder gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsterminen gewahrt sind. Die Kündigungen müssen nicht nur fristgerecht, sondern auch termingerecht sein (LAG Hamm v. 1.2.1996, AR-Blattei ES 1840 Nr. 28 = LAGE § 11 AÜG Nr. 1).
Rz. 234
Der Kündigungstermin kann durch Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz im Voraus so bestimmt sein, dass jeweils nur auf einen kalendermäßig bestimmten Termin, z.B. den Wochenschluss, die Monatsmitte, den Monatsschluss oder zum Schluss des Kalenderviertel- oder -halbjahres oder zum Jahresschluss, gekündigt werden kann; die Kündigung zu anderen Terminen ist also ausgeschlossen (LAG Hamm v. 1.2.1996, AR-Blattei ES 1010.6 Nr. 1 = LAGE § 622 BGB Nr. 38). Kündigungstermine, die nicht auf dem 15. oder dem Monatsende liegen, können auch nicht als Ausgleich für erheblich verlängerte Kündigungsfristen vereinbart werden (BAG v. 21.8.2008, NZA 2009, 29).
Rz. 235
Gesetzliche Kündigungstermine sind seit Inkrafttreten des KündFG sowohl bei den Grundkündigungsfristen als auch bei den verlängerten Kündigungsfristen zu beachten. Danach ist eine Kündigung für alle Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) in den ersten Beschäftigungsjahren zu zwei Kündigungsterminen möglich, nämlich zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonates, und zwar mit einer Grundkündigungsfrist von vier Wochen (§ 622 Abs. 1 BGB). Mit zunehmender Beschäftigungsdauer kann die Kündigung nach Maßgabe des § 622 Abs. 2 BGB nur noch zum Ende eines Kalendermonates ausgesprochen werden. Dabei ist zu beachten, dass die – noch nicht aufgehobene – Regelung des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nur Zeiten berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, europarechtswidrig ist und nicht angewendet werden darf (im Einzelnen vgl. Rdn 219). Auf Quartalskündigungstermine hat der Gesetzgeber gänzlich verzichtet, und zwar auch wegen der dadurch ausgelösten Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt und die Konzentration der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagenturen (BT-Drucks 12/4902, 2).
Rz. 236
Gewisse Schwierigkeiten ergeben sich bei der Berechnung der Grundkündigungsfrist von "vier Wochen" zum Fünfzehnten des Monates bzw. zum Monatsletzten. Wer noch nach dem Fünfzehnten bzw. nach dem Ersten eines Monates mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum nächsten Fünfzehnten bzw. Monatsletzten kündigt, muss exakt ausrechnen, ob dies in dem Kalendermonat zeitlich noch erreichbar ist. Dies wiederum hängt davon ab, ob der Monat, in welchem die Kündigung ausgesprochen wird, 28, 29, 30 oder 31 Tage hat (s. dazu die Tabelle oben Rdn 217).
Rz. 237
Bei den verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen kommt es grds. nicht zu Schwierigkeiten, weil der Kündigungstermin bei diesen nach § 622 Abs. 2 S. 1 BGB stets auf das Monatsende fällt.
Rz. 238
In dieser Hinsicht unproblematisch sind auch Kündigungen mit Monatsfristen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, wie sie in fortgeltenden Tarifverträgen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen häufig enthalten sind. Soweit noch die Kündigungsfrist von "sechs Wochen zum Quartalsende" vorgeschrieben ist oder vereinbart wurde, ist zu beachten, dass die Kündigung spätestens zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugegangen sein muss.
Rz. 239
Hinweis
Der späteste mögliche Kündigungstag ist bei einer Kündigung zum Schluss des Kalendervierteljahres:
Kündigungsfrist |
Kündigungstag |
Kündigungstermin |
sechs Wochen |
17.2. (Normaljahr) |
31.3. |
sechs Wochen |
18.2. (Schaltjahr) |
31.3. |
sechs Wochen |
19.5. |
30.6. |
sechs Wochen |
19.8. |
30.9. |
sechs Wochen |
19.11. |
31.12. |