Dr. iur. Berthold Hilderink
Rz. 20
Seit dem 1.5.2000 bedarf gem. § 623 BGB die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (s.a. § 27 Rdn 15).
Rz. 21
§ 623 BGB erhält ein konstitutives gesetzliches Schriftformerfordernis i.S.d. § 126 BGB, welches weder durch Einzelarbeitsvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag abbedungen werden kann. Allerdings können solche Regelungen strengere Formvorschriften, bspw. einen zusätzlichen Begründungszwang (s.a. Rdn 15), vorsehen.
Rz. 22
Dem Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB ist nur dann Genüge getan, wenn die Kündigung vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet worden ist.
Rz. 23
Unterschreibt ein Vertreter, muss dies in der Kündigung durch einen Zusatz deutlich gemacht werden, der das Vertretungsverhältnis anzeigt. Dies kann insb. durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an (BAG v. 13.12.2007 – 6 AZR 145/07, NZA 2008, 403). Maßgeblich ist gem. §§ 133, 157 BGB, wie sich die Kündigungserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen (BAG v. 13.12.2007 – 6 AZR 145/07, NZA 2008, 403). Von Bedeutung sind insb. die Lebensverhältnisse, die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegen, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört sowie verkehrstypische Verhaltensweisen (BAG v. 13.12.2007 – 6 AZR 145/07, NZA 2008, 403). Die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (BAG v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06, NZA 2008, 348; BAG v. 21.4.2005, NZA 2005, 865).
Ist ein Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben, kann das im Einzelfall zwar eher dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt des von ihm unterzeichneten Kündigungsschreibens übernehmen will (vgl. BAG v. 20.8.1997 – 2 AZR 518/96, NZA 1997, 1343; BAG v. 13.12.2007, NZA 2008, 403), während der Zusatz "i.V." darauf hindeutet, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt (BAG v. 20.9.2006 – 6 AZR 82/06, NZA 2007, 377; BAG v. 13.12.2007, NZA 2008, 403). Bei der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden wird. In der Praxis werden die Zusätze "i.V." und "i.A." oft nur verwendet, um die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Hierarchieebenen deutlich zu machen (Klein, NZA 2004, 1198, 1200). Deshalb folgt nicht schon aus dem Zusatz "i.A.", dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Wenn sich aus ihnen ergibt, dass der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen (vgl. KR/Spilger, § 623 BGB Rn 105). Ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war, ist dabei für die Wahrung der Schriftform unerheblich. Hat der Gekündigte Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Unterzeichners, kann er die Kündigung gem. § BGB § 174 BGB unverzüglich zurückweisen (vgl. hierzu Rdn 36).
Rz. 24
Eine Kündigung durch Telegramm (ArbG Frankfurt am Main v. 9.1.2001, ZInsO 2001, 776) oder Telefax (BGH v. 30.7.1997 – VIII ZR 244/96, NJW 1997, 3169) genügt nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB, da die Unterschrift in diesen Fällen lediglich vom Original kopiert wird (BGH v. 28.1.1993 – IX ZR 259/91, NJW 1993, 1126). Dasselbe gilt für die Übergabe einer Kopie des Kündigungsschreibens (LAG Hamm v. 4.12.2003 – 4 Sa 900/03, BB 2004, 1341). Auch eine Kündigung per E-Mail oder SMS genügt nicht dem Formerfordernis des § 623 BGB (Preis/Gotthardt, NZA 2000, 348, 351). § 127 Abs. 2 BGB, der für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Schriftform die Übermittlung im Wege der Telekommunikation genügen lässt, ist nicht anwendbar, da die Kündigung von Gesetzes wegen (§ 623 BGB) der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Rz. 25
Mündliche Spontankündigungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 623 BGB nicht selten waren, sind wegen des Schriftformerfordernisses nicht mehr möglich. Sie können auch nicht in ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages umgedeutet werden (s.a. Rdn 297).
Rz. 26
Schließlich erfüllt auch eine im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu Protokoll erklärte Kündigung nicht das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB. Die Einigung in einem Prozessvergleich über die Wirksamk...