I. Fälligkeit und Verjährung des Provisionsanspruchs
Rz. 54
Der Provisionsanspruch entsteht erst mit dem wirksamen Abschluss des nachgewiesenen/vermittelten Vertrages. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Provisionsanspruch dann sofort fällig. Außer im kaufmännischen Verkehr ist der Makler zur Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht verpflichtet; Fälligkeitsvoraussetzung ist die Rechnungslegung ohnehin nicht, wenngleich sich diese schon empfiehlt mit Rücksicht auf § 286 Abs. 3 BGB, wonach der Verzug des Auftraggebers spätestens binnen 30 Tagen nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung (gegenüber einem Verbraucher bedarf es eines entsprechenden Hinweises in der Rechnung, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB) eintritt.
Rz. 55
Provisionsansprüche verjähren binnen drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt ist bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Da der Provisionsanspruch erst mit Zustandekommen des nachgewiesenen/vermittelten Hauptvertrages entsteht, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist nicht, solange nicht grob fahrlässige Unkenntnis vom Zustandekommen des Hauptvertrages vorliegt. Unabhängig von Kenntniselementen verjährt der Provisionsanspruch spätestens in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), wobei diese Zehn-Jahres-Frist taggenau ab Entstehungsdatum läuft und nicht ab Jahresende. Für bereicherungsrechtliche Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB bzw. im Falle nicht grob fahrlässiger Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen die Zehn-Jahres-Frist des § 199 Abs. 4 BGB. Auch im Bereich der Wohnraumvermittlung gilt hinsichtlich der Rückforderungsansprüche aufgrund von nach dem WoVermG unzulässiger Leistungen die Regelfrist des § 195 BGB.
II. Auskunftsanspruch
Rz. 56
Der Makler hat einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich des Abschlusses des Kaufvertrages. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Vertragsparteien und den vereinbarten Vertragspreis. Ein Anspruch auf Vorlage des Hauptvertrages besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Erteilung der Auskunft allein nicht geeignet ist, hinreichende Klarheit zu schaffen. Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass vertragliche Ansprüche wahrscheinlich sind; ist ein Provisionsanspruch offensichtlich ausgeschlossen, scheidet auch ein Auskunftsanspruch aus. Das Recht auf Grundbucheinsicht bzw. Einsicht in die Grundakten zwecks Verifizierung des Kaufvertragsabschlusses und der Höhe des Kaufpreises erfordert ein berechtigtes Interesse. Dieses liegt vor, wenn der Makler eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung des Provisionsanspruchs darlegen kann.
III. Muster: Provisionsklage
Rz. 57
Muster 29.2: Provisionsklage
Muster 29.2: Provisionsklage
An das Landgericht/Amtsgericht _____
Klage
In Sachen
der _____, vertreten durch _____, ebendort,
Prozessbevollmächtigte: _____
– Klägerin –
gegen
Herrn _____,
– Beklagter –
wegen: Maklerprovision
Streitwert: _____ EUR
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen, wie folgt zu erkennen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin _____ EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem _____ zu zahlen. |
2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Im Übrigen beantragen wir in prozessualer Hinsicht,
▪ |
gemäß § 276 Abs. 1 ZPO das schriftliche Vorverfahren anzuordnen, |
▪ |
dem Beklagten Ausschlussfrist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft bzw. zur Klageerwiderung zu setzen, |
▪ |
für den Fall des Versäumens der gesetzten Fristen Versäumnisurteil (§ 331 Abs. 3 ZPO), für den Fall des schriftlichen Anerkenntnisses Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) im schriftlichen Verfahren zu erlassen. |
Begründung:
I.
1. Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem _____ einen Makler-Alleinauftrag mit der Maßgabe, ihm für sein Hausgrundstück in der _____ in _____ Kaufinteressenten nachzuweisen. Gemäß Numme...