Rz. 2

Sedes materiae zur Klärung der Rechtsschutzdeckung ist § 17 Abs. 2 ARB 2010. Zu beachten ist die Regelung des § 17 Abs. 2 ARB 2010, wonach der Versicherungsnehmer gehalten ist, vor Einleitung von kostenauslösenden Maßnahmen die Deckungszusage des Versicherers abzuwarten. Ergreift er vor der Deckungszusage kostenauslösende Maßnahmen, dann sind diese nur insoweit vom Versicherungsschutz umfasst, als dies auch bei vorangehender Deckungsbestätigung der Fall wäre. Dies ist zu beachten auch im Sinne möglicher Schadenersatzpflicht des Anwaltes, wenn er trotz fehlender und fraglicher Deckung kostenauslösende Maßnahmen ergriffen hat im Vertrauen darauf, dass Rechtsschutzdeckung gegeben ist.[3] Praktische Auswirkung dürfte diese Regelung jedoch nicht haben, da der Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben ist im Rahmen der Risikodeckung. Diese Regelung ist zu sehen primär als eine Ausprägung einer Obliegenheit.[4]

[3] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 17 Rn 18.
[4] Vgl. Prölss/Armbrüster, ARB 2008/II, § 17 Rn 16.

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