Rz. 35

Grundsätzlich obliegt es der Rechtsschutzversicherung bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles, umgehend die Deckungsprüfung durchzuführen. Für den Versicherungsnehmer und den ihn vertretenden Anwalt ist es ärgerlich, wenn die Rechtsschutzversicherung die Bestätigung der Rechtsschutzdeckung hinauszögert und damit den Versicherungsnehmer länger als notwendig im Ungewissen lässt.

 

Rz. 36

Aufseiten der Rechtsschutzversicherung ist zu vergegenwärtigen, dass der Versicherungsnehmer, wenn er den Anspruch gegenüber der Versicherung und damit auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend macht, die umgehende Erledigung der Leistungsprüfung und Bestätigung der Leistungspflicht und damit die Bestätigung der Rechtsschutzdeckung erwartet. Dies sollte aufseiten der Rechtsschutzversicherung auch unter dem Aspekt des positiven Marketings gesehen werden.

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