Rz. 9
Schutzschriften können beim ZSSR auf folgende Weise eingereicht werden:
1. Möglichkeit:
Unmittelbare Adressierung des EGVP des ZSSR über einen elektronischen Transportweg i.S.d. SRV (wie z.B. beA); dieser Weg wird ausdrücklich für professionelle Nutzer empfohlen.
2. Möglichkeit:
Unmittelbare Adressierung des De-Mail-Postfaches des ZSSR unter
safe-sp1–1447425830126–015958481@egvp.de-mail.de.
3. Möglichkeit:
Einreichung über ein Webformular unter https://www.zssr.justiz.de.
Rz. 10
Bitte beachten Sie, dass eine vom Register als gültig akzeptierte Einreichung einer Schutzschrift nicht nur das Primärdokument enthalten muss (d.h. die Schutzschrift in einem geeigneten Dateiformat), sondern darüber hinaus auch den für die automatische Datenverarbeitung erforderlichen XJustiz-Datensatz.
Zitat
"Der XJustiz-Datensatz enthält alle Strukturdaten zur Einreichung (d.h. Angaben zu Antragsteller und Antragsgegnern, dem Streitgegenstand etc.) und ist somit maßgeblich für das spätere Auffinden innerhalb des Registers. Die Qualität (insbesondere Vollständigkeit und Richtigkeit) der eingereichten Daten liegt in der alleinigen Verantwortung des Einreichers. Innerhalb der OSCI-Nachricht muss der XJustiz-Datensatz zwingend den Dateinamen "xjustiz_nachricht.xml" tragen. Möglich ist eine Einreichung nur mit dem jeweils gültigen XJustiz-Datensatz des Fachmoduls ZSSR. Bei dem über das beA erzeugbaren XJustiz-Datensatz handelt es sich ausdrücklich nicht um den Fachdatensatz des ZSSR, sondern um den Datensatz "Übermittlung_Schriftgutobjekte". Dieser ist für die Einreichung und Rücknahme von Schutzschriften nicht gültig."
Rz. 11
Gültige Dateiformate für die Einreichung im Schutzschriftenregister sind (siehe dazu https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen unter "zulässige Dateiformate" – Stand: 28.10.2018):
▪ |
pdf (Dateiendung: .pdf) |
▪ |
pdf/A (Dateiendung: .pdf – pdf/A-Dokumente sind im Gegensatz zu pdf-Dokumenten für die Langzeitarchivierung geeignet) |
▪ |
rtf (rich text format; Dateiendung: .rtf) |
▪ |
Worddokumente, die keine Makros enthalten dürfen (Dateiendung: .doc oder .docx, wobei doc-Dateien noch mit MS-Office-Versionen bis 2003 erstellt wurden und heute kaum noch gängig sind; wenn man jedoch "alte Muster-Schreiben" übernimmt und diese nie unter neuem Format abgespeichert wurden, haben diese häufig noch eine .doc-Endung) |
▪ |
xml (Dateiendung: .xml) |
Hinweis: Die Dokumente dürfen keinen Dokumentenschutz haben, wie z.B. einen Kennwortschutz. Bitte prüfen Sie regelmäßig vor Einreichung einer Schutzschrift, ob sich die technischen Rahmenbedingungen geändert haben.
Rz. 12
Als mögliches Datenvolumen gibt das ZSSR selbst 60 MB an. Innerhalb dieser 60 MB sollen maximal bis zu 500 Datei-Anhänge hochgeladen werden können. Bei der Einreichung sind weitere Einzelheiten zu beachten, so z.B. muss zwingend ein möglicher Antragsgegner angegeben werden, während der Antragsteller evtl. unbekannt ist/sein kann. In der Bezeichnung der Dokumente und bei der Angabe des Streitgegenstandes darf kein kaufmännisches "&"-Zeichen enthalten sein. Sofern die Einreichung via beA mit qeS erfolgt, ist zwingend auch die Signaturdatei bei den Anlagen mit anzugeben. Hat man alle Angaben überprüft und den strukturierten Datensatz (xjustiz-xml-Datensatz) einmal erzeugt, wird sie im selben Verzeichnis wie die Schutzschrift und deren Anlagen gespeichert, um z.B. von dort aus ins beA hochgeladen zu werden. Es darf keine Umbenennung der Datei mehr erfolgen, da das Register sonst die Schutzschrift nicht erkennt. Auch im Betreff im beA sollte kein kaufmännisches "&"-Zeichen sowie keine Umlaute angegeben werden.
Rz. 13
Folgende Fehler können dazu führen, dass eine beim ZSSR eingereichte Schutzschrift automatisiert zurückgewiesen wird bzw. die Rücknahme einer Schutzschrift nicht beachtet wird:
▪ |
fehlende Pflichtangaben im XJustiz-Datensatz, |
▪ |
Abweichungen vom Datenschema des XJustiz-Datensatzes, |
▪ |
Verwendung nicht zulässiger Dateiformate, |
Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur (sofern eine solche erforderlich ist).
Rz. 14
Für die Einreichung einer Schutzschrift beim ZSSR entstehen Gerichtskosten in Höhe von 83,00 EUR, § 1 Nr. 5a i.V.m. Nr. 1160 KV JVKostG (Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz). Diese Gebühr schuldet der Einreicher, § 15a JVKostG. Bei Einreichung über EGVP, beA oder OSCI-Drittanbieter erfolgt die Berechnung auch auf diesem Rückkanal, ansonsten per Post. Weitere Fälle der Kostenhaftung (Entscheidung, Vergleich) können sich aus § 18 JVKostG ergeben.
Soll die Schutzschrift länger als sechs Monate hinterlegt sein, muss sie unter Entstehung neuer Kosten nochmals neu eingereicht werden.
Rz. 15
Die Löschung einer eingereichten Schutzschrift hat gem. § 6 Abs. 1 SRV durch den Betreiber zu erfolgen. Auf Antrag des Einreichers/Absenders hat der Betreiber des ZSSR die Schutzschrift und die zu ihr gem. § 2 Abs. 1 S. 2 u. § 5 Abs. 2 SRV gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, § 6 Abs. 2 S...