Zitat
Zu § 81 BGB-neu (Stiftungsgeschäft)
§ 81 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 BGB. Die Vorschrift regelt die Anforderungen an den Inhalt und die Form des Stiftungsgeschäfts, das die grundlegende Voraussetzung für das Entstehen einer rechtsfähigen Stiftung ist.
Zu Absatz 1
In § 81 Absatz 1 BGB-neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB. Mit dem Stiftungsgeschäft muss der Stifter der Stiftung eine Satzung geben und ein Vermögen zur Erfüllung des von ihm in der Satzung festgelegten Zwecks widmen.
Zu Nummer 1
In § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB-neu wird festgelegt, welchen Mindestinhalt jede Stiftungssatzung haben muss. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 81 Absatz 1 Satz 3 BGB. Neu ist der Begriff der Errichtungssatzung, für die Satzung, die der Stifter der Stiftung im Stiftungsgeschäft gibt. Bestimmte stiftungsrechtliche Vorschriften sollen nur für den Stifter dispositiv sein. Nur der Stifter kann bei der Errichtung der Stiftung von diesen Vorschriften wirksame abweichende Bestimmungen in der Errichtungssatzung treffen.
Der Katalog in § 81 Absatz 1 Nummer 1 BGB-neu enthält die Satzungsbestimmungen, die für jede Stiftung individuell festgelegt werden müssen. In jeder Stiftungssatzung müssen der Zweck, der Name und der Sitz der Stiftung festgelegt sowie Bestimmungen über die Bildung des Vorstands getroffen werden. Diese Bestimmungen, die der Stiftung ihre Identität geben, können nicht für jede Stiftung generell-abstrakt durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben werden.
Die Bestimmungen zum Vermögen wurden aus dem Katalog der zwingenden Satzungsbestimmungen gestrichen. Die Widmung eines Vermögens für den Stiftungszweck ist nach § 81 Absatz 1 Nummer 2 BGB-neu zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäfts. Zudem werden in den §§ 83b und 83c BGB-neu künftig für jede Stiftung ausreichende Regelungen zum Stiftungsvermögen und seiner Verwaltung getroffen, die nicht zwingend durch Satzungsbestimmungen ergänzt werden müssen.
Stifter können in der Satzung wesentlich mehr regeln. Ein Stifter kann am besten entscheiden, welche zusätzlichen Satzungsbestimmungen für seine Stiftung noch zweckmäßig sind, um der Stiftung eine Stiftungsverfassung in seinem Sinne zu geben. Das Gesetz räumt dem Stifter die dafür notwendige Satzungsautonomie ein. Viele Regelungen des Stiftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sind dispositiv und können durch Satzungsbestimmungen ersetzt oder geändert werden. Bei jeder dispositiven Vorschrift wird ausdrücklich geregelt, inwieweit durch die Satzung von dieser Vorschrift abgewichen werden kann, so dass Stiftern deutlich vor Augen geführt wird, welche Regelungen sie durch die Satzung treffen können. Soweit ein Stifter die ihm eingeräumte Satzungsautonomie nicht nutzt, bestimmt sich die Verfassung der Stiftung nach den einschlägigen dispositiven Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des für die Stiftung geltenden Landesstiftungsgesetzes.
Zu Buchstabe a
Nach § 81 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BGB-neu muss in der Satzung der Zweck der Stiftung festgelegt werden. Das entspricht dem bisherigen § 81 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB. Der Stifter kann der Stiftung einen weiten oder engen Zweck geben. Er kann sich auf die Angabe des bloßen Zwecks beschränken oder noch weitere Einzelheiten zum Zweck regeln, insbesondere die Art und Weise der Zweckerfüllung näher bestimmen.
Eine Pflicht des Stifters, in der Satzung immer auch Bestimmungen zur Art und Weise der Zweckerfüllung zu treffen, wird nicht vorgesehen. Solche Regelungen sind nicht bei jedem Stiftungszweck geboten, da es auch Stiftungszwecke gibt, die regelmäßig nur auf eine bestimmte Art und Weise erfüllt werden können. Dies gilt zum Beispiel für eine Stiftung, die den Zweck hat, ein bestimmtes Bauwerk wiederherzustellen oder zu restaurieren und zu erhalten. Im Übrigen sollte es auch weiterhin möglich sein, dass ein Stifter einer Stiftung einen weiten Zweck geben kann, wie zum Beispiel die Förderung der Kunst oder der Freimaurerei, und nicht festlegen muss, auf welche Art und Weise die Stiftung diesen Zweck erfüllen muss.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil Satzungsbestimmungen von steuerbegünstigten Stiftungen im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), in denen der Zweck festgelegt wird, nach § 60 Absatz 1 Satz 2 AO in Verbindung mit § 1 der Mustersatzung in der Anlage 1 zur AO immer auch Angaben zur Art und Weise der Zweckerfüllung enthalten müssen. In solchen Zweckbestimmungen einer steuerbegünstigten Stiftung müssen auch immer alle steuerlichen Tatbestände nach § 52 Absatz 2, § 53 oder § 54 AO aufgeführt werden, denen der Stiftungszweck unterfällt. Nur wenn der Stiftungszweck unter einen dieser steuerrechtlichen Tatbestände subsumiert werden kann, ist der Zweck der Stiftung steuerrechtlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzusehen. Dabei handelt es sich aber um Besonderheiten für eine bestimmte Gruppe der steuerb...