Rz. 17
Für Verbrauchsstiftungen schreibt § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. Festlegungen in der Satzung vor, aus denen sich die Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, ergibt. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. muss die Satzung einer Verbrauchsstiftung zudem Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens enthalten, "die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen."
Es ist, anders als nach bisheriger Gesetzeslage, allerdings in Einklang mit der bisherigen Anwendungspraxis der Verwaltung, nach neuem Recht ein Zeitraum festzulegen, für den die Stiftung bestehen soll. Der nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. festzulegende Zeitpunkt muss allerdings nicht kalendarisch bestimmt sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung genügt es auch, "das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis zu knüpfen, das sicher eintritt, wie zum Beispiel den Tod einer Person." Allerdings enthält die Gesetzesbegründung auch den Hinweis, dass bei einer solchen flexiblen Zeitbestimmungen "die Prognose nach § 82 S. 1 BGB-neu, ob die Verbrauchsstiftung ihren Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann, erheblich unsicherer [ist] als bei Festlegung eines festen Endzeitpunkts, zu dem die Stiftung ihre werbende Tätigkeit beenden soll." Mithin muss eine Verbrauchsstiftung nicht zwingend für einen konkreten Zeitraum errichtet werden, aber die Zeitbestimmung muss doch zumindest so konkretisierbar sein, dass die Prognoseentscheidung nach § 82 S. 1 BGB n.F. möglich ist.
Rz. 18
Besondere Bedeutung gewinnen in diesem Zusammenhang die Bestimmungen zum Verbrauch des Vermögens § 81 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F. Erforderlich ist zwar kein konkreter Verbrauchsplan, aber es muss ausweislich der Gesetzesbegründung sichergestellt sein, dass der Stiftungszweck über die gesamte Dauer der Verbrauchsstiftung nachhaltig verwirklicht werden kann. Das Vermögen darf nicht bereits zu Beginn aufgebraucht werden und auch nicht erst kurz vor Ende der Stiftung zum Einsatz kommen. Gleichzeitig muss der Stifter durch die entsprechenden Satzungsbestimmungen sicherstellen, "dass bei Verbrauchsstiftungen das gewidmete Vermögen kein Grundstockvermögen wird und auch später kein Grundstockvermögen gebildet werden kann, da das gesamte Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck zu verbrauchen ist," wie die Gesetzesbegründung es ausdrückt.
Rz. 19
Die hier vom Gesetzgeber zumindest angedeutete Flexibilität ist zu begrüßen. Es ist allerdings abzuwarten, wie sich die Verwaltungspraxis entwickeln wird. Im schlimmsten Fall werden die gesetzlichen Regelungen von der Verwaltung so eng interpretiert, dass es doch auf das Erfordernis eines Verbrauchsplans hinausläuft und auch die Regelung zur Zeitbestimmung sehr rigide gehandhabt werden. Flexibilität erfordert von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung dagegen einen gewissen Mut.
Dass es grundsätzlich keinen Sachgrund dafür gibt, Stiftungen auf Zeit nur in Form von Verbrauchsstiftungen zuzulassen, und dass die nun zukünftig für Verbrauchsstiftungen geltenden Vorschriften unnötig eng sind, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt und zu Recht beklagt.