Rz. 26

Dem Sorgerechtsinhaber ist es unbenommen, seinen Wohnsitz in ein anderes Bundesland zu verlegen, auch wenn dadurch das Umgangsrecht eingeschränkt oder gegebenenfalls sogar ausgeschlossen wird. Gleiche Erwägungen gelten auch bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland, wobei die Grenze allerdings dort zu ziehen ist, wo die Umgangserschwerung oder -vereitelung alleiniges Motiv für die Wohnsitzverlagerung ist.[102] In den Fällen der bevorstehenden Auswanderung des Elternteils, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind innehat, kann stets ein Abänderungsverfahren in Betracht kommen (siehe dazu § 1 Rdn 279 ff.).

 

Rz. 27

Schwere Erkrankungen des Sorgeberechtigten, die die Ausübung der elterlichen Sorge unmöglich machen, bieten Grund zur Abänderung der Sorgerechtsregelung. Dies gilt insbesondere, wenn wegen Ansteckungsgefahr ein zusätzliches Risiko für das Kind besteht[103] oder eine teilweise unkontrollierbare Alkoholabhängigkeit des betreuenden Elternteils eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten des anderen Elternteils geradezu geboten erscheinen lässt.[104]

 

Rz. 28

Wurde den Eltern im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch durch den Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen, so soll die erfolgreiche Familientherapie eine Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich machen können[105] – eine sicherlich nicht verallgemeinerungsfähige, dem konkreten Einzelfall geschuldete Entscheidung.

[102] BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker, S. 1065; 1990, 392.
[103] OLG Hamm FamRZ 2000, 1602.
[105] AG Tempelhof FamRZ 2004, 134.

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