Rz. 10
Bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB sowie dem Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 2 BGB handelt es sich um selbstständige Verfahren,[49] so dass die gerichtliche Zuständigkeit jeweils neu zu prüfen ist. Es wird eine eigene Geschäftsnummer vergeben. Änderungen, die nach der abzuändernden Regelung eingetreten sind und auf die Zuständigkeit Einfluss haben können – praktisch vor allem eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes – sind daher zu berücksichtigen.[50] Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit des Jugendamts (siehe dazu auch § 1 Rdn 442).[51]
I. Örtliche Zuständigkeit
Rz. 11
Ist zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit dem Antrag eine Ehesache im Sinn der §§ 121 ff. FamFG nicht oder nicht mehr anhängig, so ist allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 152 Abs. 2 FamFG abzuheben, d.h. dessen Daseinsmittelpunkt (vgl. auch § 1 Rdn 372). Es gilt insoweit eine klare Abgrenzung zur Rechtslage bis zum 31.8.2009, wonach die örtliche Zuständigkeit sich vorbehaltlich der Anhängigkeit einer Ehesache am Wohnsitz des Kindes orientierte (§§ 621 Abs. 2 S. 2, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, §§ 36 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, 64 Abs. 3 FGG).
Rz. 12
Die Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden. Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich. Allerdings muss sich der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer erstrecken. Das Kind hat daher in der Regel seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, in dessen Obhut es sich überwiegend befindet.[52] Ist demgegenüber eine Ehesache anhängig, so ist das Gericht, bei dem diese anhängig ist, auch für das Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB zuständig (§ 152 Abs. 1 FamFG) bzw. ist das Abänderungsverfahren an dieses Gericht abzugeben, wenn die Ehesache während des Verfahrens rechtshängig wird (§ 153 FamFG). Erfolgt die Aufenthaltsänderung des Kindes eigenmächtig,[53] also ohne vorherige Zustimmung des anderen Elternteils, so kann das Verfahren an das Gericht verwiesen werden, in dessen Bezirk das Kind bislang seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 154 FamFG (siehe dazu § 1 Rdn 377).[54]
II. Sachliche Zuständigkeit
Rz. 13
Sachlich zuständig ist ausschließlich das Familiengericht, unabhängig davon, ob es um die Abänderung einer eigenen früheren Entscheidung geht[55] oder eine vormals vormundschaftsgerichtliche Regelung betroffen ist.
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