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Bedauerlich ist, dass im Gesetzgebungsverfahren erneut nur das in der Vergangenheit bereits gescheiterte Konzept eines "Negativkatalogs" verfolgt wurde, bei dem ein Katalog von Kriterien zusammengestellt wird, die für den Status als Arbeitnehmer sprechen sollen. Dieses Konzept ist schon vom Ansatz her allenfalls für die Abgrenzung des Arbeitnehmers vom Soloselbstständigen diskutabel und hat sich auch dort in der Praxis als unbrauchbar erwiesen, wie der vollständig gescheiterte Versuch in § 7 Abs. 1 SGB IV in der Fassung des "Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten" vom 19.12.1998 zeigt. Für die anders gelagerte Frage der Abgrenzung des Drittpersonaleinsatzes auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen von der Zeitarbeit erweist sich ein solcher Katalog erst recht als unbrauchbar. Hätte der Gesetzgeber konsequent das zentrale Ziel "Rechtssicherheit für die Praxis" umgesetzt, so hätte es sich angeboten, im Sinne des vom Verfasser schon in der Vergangenheit geforderten Positivkatalogs Merkmale für unbedenkliche Werk- und Dienstverträge zu definieren. Über einen solchen Positivkatalog könnte insbesondere der zweistufigen Prüfung Rechnung getragen werden, in deren Rahmen zum einen der Inhalt des Vertrages zwischen Auftraggeber und Dienstleister gewürdigt und zum zweiten die tatsächliche Durchführung des Drittpersonaleinsatzes im Betrieb des Auftraggebers als Korrektiv berücksichtigt wird.

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