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Ein auf den ersten Blick einleuchtendes und scheinbar einfach handhabbares Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung ist die regelmäßige Nutzung fremder Arbeitsmittel. Während die Eigentumsverhältnisse der Arbeitsmittel einfach feststellbar sind und die Abgrenzung hier in der Praxis nicht allzu schwerfällt, wird dem missbrauchsanfälligen Indiz vorschnell ein zu hohes Gewicht beigemessen. So würde wohl keiner einem Arbeitnehmer seine persönliche Abhängigkeit allein deshalb absprechen, wenn der Arbeitgeber ihn anweist, künftig sein eigenes Handy und seinen eigenen Laptop für die Arbeit zu nutzen. Ebenfalls wird der regelmäßig im Home-Office arbeitende Arbeitnehmer, der zu Hause eigene Arbeitsmittel benutzt, nicht dadurch zum Selbstständigen. Entsprechend bewertet das BAG die Bereithaltung von Arbeitsmitteln durch den Auftraggeber zwar als Indiz für ein Arbeitsverhältnis, weist aber zugleich darauf hin, dass das Indiz deutlich an Gewicht verliert, wenn die Arbeitsmittel für den Auftragnehmer bzw. seine Erfüllungsgehilfen nicht ständig zugänglich sind oder ohne größeren Aufwand selbst hätten beschafft werden können.[75] Das BAG hat bereits früh hervorgehoben, dass die indizielle Wirkung der Verwendung fremder Arbeitsmittel abhängig von der Art der Tätigkeit ist. Während bei höherwertigen Arbeitsleistungen und solchen Tätigkeiten, die hauptsächlich mit digitalen Alltagsmitteln (PC, Handy) vorgenommen werden, eine Indizwirkung eher nicht angebracht sei, könne dem Bereitstellen von Arbeitsmitteln bzw. Arbeitswerkzeugen durch den Auftraggeber bei einfacheren handwerklichen Tätigkeiten ein gewisses Gewicht zukommen.[76]

 

Praxishinweis

Bei einfacheren, insbesondere handwerklichen Tätigkeiten kommt der Nutzung fremder Betriebsmittel eine begrenzte indizielle Wirkung zu. Grundsätzlich ist dieses Kriterium aber nur von untergeordneter Bedeutung.

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