Für die Prüfung sollten dem Rechtsanwender die Abgrenzungskriterien der Bundesagentur für Arbeit bekannt sein, die nach der Neuregelung in § 611a BGB und § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG neugefasst wurden, aber im Wesentlichen den bisherigen Kriterien entsprechen. So sehen die Fachlichen Weisungen folgende Positivkriterien für die Einordnung als Werkvertrag vor:
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit enthalten zwar wichtige Abgrenzungskriterien, es fehlt aber an einer umfassenden Bewertung der einzelnen Kriterien. Die Praxis muss sich daher bei der konkreten Umsetzung im eigenen Unternehmen selbst behelfen und einen auf die betrieblichen Besonderheiten zugeschnittenen Katalog entwickeln.
Um sicher zu gehen, dass man sich im Rahmen eines zulässigen Drittpersonaleinsatzes auf der Grundlage von Werk- oder Dienstverträgen bewegt, sollte jeder Vertrag mit Externen auf die folgenden Indizien hin "abgeklopft" werden:
Kriterien-Tabelle zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und anderweitiger Personalgestellung:
Indiz |
AÜ |
Indizstärke für Arbeitnehmerüberlassung |
WV/DV |
Indizstärke für Personalgestellung durch DV/WV |
I. Vertragsinhalt (Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) |
Vertragsbezeichnung und Leistungsinhalt |
Bezeichnung des Vertrages als Überlassungsvertrag |
+ |
AÜ liegt vor |
- |
Gegenindiz |
Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag/freie Mitarbeit |
- |
Kein Indiz |
+ |
Schwach, grds. nur sekundäres Indiz |
Inhalt der Leistung ist im Vertrag konkret festgelegt und abgrenzbar, abnahmefähig und dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbar |
- |
Kein Indiz |
+ |
Hoch, soweit tatsächliche Durchführung nicht abweicht |
Inhalt der Leistung im Vertrag nicht klar bestimmt; Leistung richtet sich nach Bedarf des Auftraggebers |
+ |
Mittel |
- |
Indiz gegen Werkvertrag (ggf. aber Projektgeschäft auf Dienstvertragsbasis) |
Vereinbarte Abrechnungsweise |
Vereinbarte Abrechnung auf Stundenbasis/nach Zeitabschnitten |
+/- |
Schwach |
+/- |
Kein Indiz |
Erfolgsabhängige Inrechnungstellung |
- |
Kein Indiz |
+ |
Indiz für Werkvertrag |
Vereinbarung zur Person des Leistenden |
Persönliche Leistungspflicht § 613 BGB |
+ |
Mittel (auch bei Dienstvertrag denkbar) |
- |
Indiz gegen Werkvertrag (nicht aber gegen Dienstvertrag) |
Leistung kann nach Maßgabe des Vertrages auch durch Dritte erbracht werden/ kein Einfluss des Auftraggebers auf Anzahl und Qualifikation der am Werk beteiligten Personen |
- |
Gegenindiz |
+ |
Hoch |
Vereinbarte (Erfolgs-)Haftung |
Haftung des Auftragnehmers für den Eintritt des Erfolges |
- |
Gegenindiz |
+ |
Hoch |
Keine Erfolgshaftung des Auftragnehmers |
+/- |
Schwach (kann auch auf Dienstvertrag hinweisen) |
+/- |
Gegenindiz nur hinsichtlich eines Werkvertrages |
Dauer der Zusammenarbeit |
Über Jahre andauernde Vertragsbeziehungen |
+/- |
Kein Indiz |
+/- |
Kein Indiz |
II. Ausgestaltung des Personaleinsatzes im Betrieb |
Weisungen und Eingliederung |
Personenbezogene Weisungen unmittelbar durch den Auftraggeber an die eingesetzten Arbeiter |
+ |
Hoch |
- |
Gegenindiz |
Weisungen bzgl. der täglichen Zeiteinteilung, Pausen und Arbeitsvorgang nach billigem Ermessen des Auftraggebers |
+ |
Hoch |
- |
Gegenindiz |
Vorgaben hinsichtlich des Werkes, die die eigenständige Organisation und den Arbeitsvorgang nicht tangieren |
+/- |
Kein Indiz |
+ |
Schwach |
Vorgaben von Zeitrahmen, die durch äußere Einflüsse (Betriebsöffnungszeiten) oder der Eigenart der Tätigkeit bedingt sind |
+/- |
Kein Indiz |
+/- |
Kein Indiz |
Eingliederung in den alltäglichen betrieblichen Arbeitsprozess inklusive Dienst- und Urlaubspläne (Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern) |
+ |
Hoch |
- |
Gegenindiz |
Tätigkeit auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers |
+/- |
Kein Indiz |
+/- |
Kein Indiz |
Arbeitsmittel |
Nutzung der Arbeitsgeräte des Auftraggebers |
+ |
Mittel (Indiz bei einfachen/handwerklichen Tätigkeiten, kein Indiz bei "Wissensarbeit") |
- |
Schwaches Gegenindiz |
Nutzung eigener Arbeitsmittel des Auftragnehmers, deren Beschädigung von ihm selbst getragen wird |
+/- |
Kein Indiz |
+ |
Mittel |
Haftung/wirtschaftliches Risiko für Schäden des eingesetzten Personals |
Volle Haftung des Auftragnehmers für durch sein eingesetztes Personal verübte Schäd... |