Rz. 47

Will der Erblasser den Widerruf der Vollmacht durch seine Erben verhindern, bieten sich neben dem Ausschluss des Widerrufs erbrechtliche Strafklauseln für den Fall des Widerrufs oder Auflagen an.[92] Damit wird die Vollmacht zu einer echten Alternative der Testamentsvollstreckung, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund einer Bindungswirkung – etwa bei gemeinschaftlichem Testament (§ 2289 Abs. 1 BGB) – an der Anordnung der Testamentsvollstreckung gehindert ist. Will der Erblasser für die Erben bindende Vorkehrungen für seinen Nachlass treffen, so kann die Widerruflichkeit der Vollmacht durch die Erben problematisch sein und die Vollmacht als unzureichend erscheinen lassen. In diesen Fällen kann die Testamentsvollstreckung das richtige Gestaltungsmittel sein (siehe § 16 u. § 7).

 

Rz. 48

Die postmortale Vollmacht bleibt aber auch im Rahmen der Testamentsvollstreckung sinnvoll, etwa um die Rechte des Testamentsvollstreckers zu erweitern und ihn von Zustimmungserfordernissen der Erben unabhängiger zu machen.[93] Dabei besteht dann die Gefahr, dass sich die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers als Amtsinhaber und als Bevollmächtigter überschneiden. Die h.M. geht jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes davon aus, dass Vollmacht und Testamentsvollstreckung unabhängig nebeneinander bestehen.[94] Insbesondere wird die Vollmacht nicht durch die Testamentsvollstreckung beschränkt, da sie in keinem Akzessorietätsverhältnis zueinander stehen.[95] Für Dritte besteht daher kein Anlass davon auszugehen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung als Widerruf einer Vollmacht zu werten ist.[96] Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker sogar gleichzeitig als Generalbevollmächtigten einsetzen und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.[97]

[92] Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, Das erbrechtliche Mandat, § 7 Rn 672.
[93] Horn/Sticherling, Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, § 1 Rn 216 ff.; Rott/Kornau/Zimmermann, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, § 3 Rn 37 ff.
[94] Grüneberg/Weidlich, Einf. vor § 2197 Rn 12.
[95] BGH NJW 1962, 1718; Erman/Schmidt, Vor § 2197 Rn 8 m.w.N.
[96] Kerscher/Krug/Spanke/Mangold/Krug, Das erbrechtliche Mandat, § 12 Rn 193.
[97] Grüneberg/Weidlich, Einf. v. § 2197 Rn 12.

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