Rz. 11

Der Auskunftsanspruch wird also regelmäßig im Rahmen einer Stufenklage zur stufenweisen Geltendmachung der erbrechtlichen Auskunfts- und Leistungsansprüche geltend gemacht (§ 254 ZPO).[28]

Für den Zuständigkeitsstreitwert werden die geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet. Der Wert für die vorbereitenden Auskunftsansprüche wird nach freiem Ermessen des Gerichts gem. § 3 ZPO festgesetzt. Dabei stellt das Gericht in erster Linie darauf ab, welche Aufwendungen, Arbeitszeit und allgemeine Kosten die beantragte Auskunftserteilung erfordert.[29] Die Auskunftsansprüche werden mit einem Bruchteil beziffert, der zwischen 1/10 bis ¼ des Leistungsanspruchs beträgt.[30] Der Wert des Hauptanspruchs bestimmt sich nach den Erwartungen des Klägers.

Für den Gebührenstreitwert ist gem. § 44 GKG der höchste Einzelanspruch, also regelmäßig der Leistungsanspruch, maßgeblich.[31]

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für Auskunftsansprüche sind grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise soll Auskunft nach § 940 ZPO dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden können, wenn die Auskunft für den Hauptanspruch existenzielle Bedeutung hat und dieser nicht ohne die sofortige Auskunft geltend gemacht werden kann.[32]

[28] Näher Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 18 ff.
[30] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2018 Rn 19.
[31] Förster, Anwaltliche Vergütung in Erbsachen, § 4 Rn 53.
[32] OLG Rostock WM 1998, 1530; Zöller/Vollkommer, § 940 Rn 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?